Norm
ABGB §863 KRechtssatz
In einer bestimmten Begründung einer Ablehnung liegt noch kein Verzicht auf andere als die genannten Einwendungen gegenüber dem Anspruch des Versicherungsnehmers und zwar auch dann nicht, wenn ihre Voraussetzungen dem Versicherer bekannt waren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0043234Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.10.2018