RS OGH 1995/4/26 7Ob536/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1995
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Norm

ZPO §235 Abs4 E
ZPO §237 A

Rechtssatz

In dem "Fallenlassen" eines Eventualbegehrens ist nicht eine teilweise Rücknahme der Klage, sondern eine Einschränkung des Klagebegehrens zu erblicken, die in jeder Lage des Verfahrens ohne Zustimmung des Gegners zulässig ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0043233

Dokumentnummer

JJR_19950426_OGH0002_0070OB00536_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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