Norm
ZPO §235 Abs4 ERechtssatz
In dem "Fallenlassen" eines Eventualbegehrens ist nicht eine teilweise Rücknahme der Klage, sondern eine Einschränkung des Klagebegehrens zu erblicken, die in jeder Lage des Verfahrens ohne Zustimmung des Gegners zulässig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0043233Dokumentnummer
JJR_19950426_OGH0002_0070OB00536_9500000_001