RS OGH 1995/4/26 7Ob6/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1995
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Norm

ABGB §863 K
VersVG §6 E

Rechtssatz

Das Einlassen des Versicherers in das Sachverständigenverfahren stellt grundsätzlich noch keinen Verzicht auf die Geltendmachung eines Risikoausschlusses dar, dient doch dieses Verfahren neben der Ermittlung der Höhe des Schadens auch der Feststellung der einzelnen Anspruchsvoraussetzungen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0043230

Dokumentnummer

JJR_19950426_OGH0002_0070OB00006_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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