Norm
ABGB §863 KRechtssatz
Das Einlassen des Versicherers in das Sachverständigenverfahren stellt grundsätzlich noch keinen Verzicht auf die Geltendmachung eines Risikoausschlusses dar, dient doch dieses Verfahren neben der Ermittlung der Höhe des Schadens auch der Feststellung der einzelnen Anspruchsvoraussetzungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0043230Dokumentnummer
JJR_19950426_OGH0002_0070OB00006_9500000_001