Norm
StGB §32 Abs3Rechtssatz
Die (hier die strafsatzändernde Wertgrenze des § 147 Abs 2 StGB nahezu um das Vierfache übersteigende) Schadenshöhe, auch wenn sie die Qualität eines besonderen Erschwerungsgrundes nach § 33 StGB nicht erreicht, ist nach § 32 Abs 3 StGB in jedem Fall bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0091126Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.08.2022