RS OGH 1995/4/27 12Os54/95, 15Os181/95, 12Os92/06f, 11Os118/06x, 14Os170/08v, 12Os7/13s, 11Os101/13g

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Veröffentlicht am 27.04.1995
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Norm

StGB §32 Abs3
StPO §281 Abs1 Z11

Rechtssatz

Die (hier die strafsatzändernde Wertgrenze des § 147 Abs 2 StGB nahezu um das Vierfache übersteigende) Schadenshöhe, auch wenn sie die Qualität eines besonderen Erschwerungsgrundes nach § 33 StGB nicht erreicht, ist nach § 32 Abs 3 StGB in jedem Fall bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0091126

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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