Norm
ZPO §226 IIIARechtssatz
Es stellt einen erheblichen Verfahrensfehler idS § 502 Abs 1 ZPO dar, wenn die Schlüssigkeit einer Klage, über die ein Versäumungsurteil erging, nicht allein auf Grund der Klagsbehauptungen, sondern auf Grund von in der Berufung gegen das Versäumungsurteil erhobenen Einwendungen geprüft wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0048270Dokumentnummer
JJR_19950427_OGH0002_0080OB00512_9500000_001