Norm
StGB §146 B3Rechtssatz
Es macht eine rechtlich wesentlichen Unterschied, ob die Präsentation eines ungedeckten Schecks die Herauslockung eines Geldbetrages, über den der Täter bisher nicht verfügen konnte, oder aber im Zusammenhang mit bereits bestehenden Kreditverbindlichkeiten bloß den äußeren Anschein andauernder Kreditwürdigkeit bezweckt. Die dolose Herbeiführung eines vorübergehenden Scheindeckungseffektes ist für sich allein weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht eine schlüssig tragfähige Grundlage für die Bejahung einer betrugsspezifischen Bereicherung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0094328Dokumentnummer
JJR_19950427_OGH0002_0120OS00087_9400000_001