RS OGH 1995/4/27 12Os87/94 (12Os88/94, 12Os89/94)

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Veröffentlicht am 27.04.1995
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Norm

StGB §146 B3

Rechtssatz

Es macht eine rechtlich wesentlichen Unterschied, ob die Präsentation eines ungedeckten Schecks die Herauslockung eines Geldbetrages, über den der Täter bisher nicht verfügen konnte, oder aber im Zusammenhang mit bereits bestehenden Kreditverbindlichkeiten bloß den äußeren Anschein andauernder Kreditwürdigkeit bezweckt. Die dolose Herbeiführung eines vorübergehenden Scheindeckungseffektes ist für sich allein weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht eine schlüssig tragfähige Grundlage für die Bejahung einer betrugsspezifischen Bereicherung.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 87/94
    Entscheidungstext OGH 27.04.1995 12 Os 87/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0094328

Dokumentnummer

JJR_19950427_OGH0002_0120OS00087_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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