Norm
JGG 1988 §13 Abs1Rechtssatz
Das JGG stellt gegenüber dem StGB die lex specialis dar, weshalb die (analoge) Anwendung der Vorschrift des § 53 Abs 2 StGB (die eine Verlängerung der Probezeit bis höchstens fünf Jahre wegen einer während dieser begangenen strafbaren Handlung vorsieht) auf eine gemäß § 13 Abs 1 JGG bestimmte Probezeit nicht möglich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086990Dokumentnummer
JJR_19950427_OGH0002_0120OS00040_9500000_001