Norm
StGB §153Rechtssatz
Eine Schädigung des kontoführenden Geldinstitutes durch ausschließlich hausinterne Umbuchungen auf Kundenkonten ist wegen grundsätzlich fehlender Auswirkungen auf die aus den ingerierten Kontosalden errechnete Summe nur in Ausnahmefällen (etwa Geldabfluß vor der Rückbuchung eines ungedeckten Schecks oder Übergang eines Passivsaldos von zahlungsfähigem auf dubiosen Schuldner) denkbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0094744Dokumentnummer
JJR_19950427_OGH0002_0120OS00087_9400000_002