Norm
SGG §17Rechtssatz
Bei Heroin stellt nach gefestigter Rechtsprechung bereits eine Reinsubstanz von 1,5 Gramm eine in der Bedeutung des § 12 Abs 1 SGG große Menge dar. Da ein Quantum von (mindestens) vierzig Prozent der zur Herbeiführung (selbst) einer Gemeingefahr geeigneten Grenzmenge keine so deutlich reduzierte Größenordnung verkörpert, daß von einer "geringen Menge" gesprochen werden kann (SSt 58/22), fehlt es bereits an der Grundvoraussetzung des Strafausschließungsgrundes nach §§ 17 und 19 SGG. Die vorliegend aktuelle Heroinmenge (Reinsubstanz von 0,71 bzw 0,6 Gramm) liegt im mittleren Teilbereich der für eine Delinquenz nach § 16 Abs 1 SGG in Betracht kommenden Mengen und ist auch aus der Sicht genereller Risikoträchtigkeit von Suchtgiftvorräten absolut nicht mehr als "gering" einzustufen, weshalb es im konkreten Fall der sonst gebotenen Einbeziehung individueller Täteraspekte - insbesondere des Ausmaßes einer allfälligen Drogenabhängigkeit - in die Beurteilung der Mengenfrage nicht mehr bedarf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088548Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.08.2011