RS OGH 1995/4/27 8ObA225/95, 8ObA131/98b, 8ObA260/98p, 8ObA122/01a, 9ObA66/03a, 9ObA110/12k, 4Ob78/1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.1995
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Norm

AngG §36 I
UWG §1 A
UWG §1 C5a
UWG §1 C6
UWG §11
UWG §12
UWG §13

Rechtssatz

Eine Geheimhaltungsvereinbarung über echte Geschäftsgeheimnisse und Betriebsgeheimnisse ist keine Konkurrenzklausel im Sinne des § 36 AngG und unterliegt nicht deren insbesondere zeitlichen Beschränkungen. Eine derartige Vereinbarung bezweckt nicht nur den Schutz vor Verrat an Dritte, sondern auch den vor der Benützung der Geheimnisse als Mitbewerber.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 225/95
    Entscheidungstext OGH 27.04.1995 8 ObA 225/95
    Veröff: SZ 68/87
  • 8 ObA 131/98b
    Entscheidungstext OGH 12.11.1998 8 ObA 131/98b
    nur: Eine Geheimhaltungsvereinbarung über echte Geschäftsgeheimnisse und Betriebsgeheimnisse ist keine Konkurrenzklausel im Sinne des § 36 AngG und unterliegt nicht deren insbesondere zeitlichen Beschränkungen. (T1); Beisatz: Geht es um die Aufdeckung strafrechtlich relevanter Tatbestände, ist ein (ehemaliger) Dienstnehmer im Interesse der Allgemeinheit zur Erstattung einer Strafanzeige berechtigt, wobei er allerdings in einer für seinen (ehemaligen) Dienstgeber möglichst schonenden Form vorzugehen hat. (T2); Beisatz: Hier: Information eines Geschäftspartners des (ehemaligen) Dienstgebers über strafrechtlich relevante Verhaltensweisen des (ehemaligen) Dienstgebers ist zweifellos ein schonenderes und gelinderes Mittel als eine Strafanzeige. (T3)
  • 8 ObA 260/98p
    Entscheidungstext OGH 28.01.1999 8 ObA 260/98p
    Auch
  • 8 ObA 122/01a
    Entscheidungstext OGH 05.07.2001 8 ObA 122/01a
  • 9 ObA 66/03a
    Entscheidungstext OGH 25.06.2003 9 ObA 66/03a
  • 9 ObA 110/12k
    Entscheidungstext OGH 22.10.2012 9 ObA 110/12k
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Belegrückgabeverpflichtung. (T4)
  • 4 Ob 78/17z
    Entscheidungstext OGH 27.07.2017 4 Ob 78/17z
    Beisatz: Die Verletzung einer vertraglichen Geheimhaltungsverpflichtung ist ein Vertragsbruch, der – wie auch die Verwertung von Betriebsgeheimnissen eines ausgeschiedenen Dienstnehmers – nur dann gegen § 1 UWG verstößt, wenn sich die Unlauterkeit aus besonderen Umständen ergibt. (T5)
  • 9 ObA 134/19z
    Entscheidungstext OGH 17.12.2019 9 ObA 134/19z
    Beisatz: Haben Parteien eines Arbeitvertrags sowohl eine Kundenschutzklausel als auch eine Geheimhaltungsvereinbarung bezüglich Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen vereinbart, ist die bloße Kontaktaufnahme mit Kunden des ehemaligen Arbeitgebers zwar ein Verstoß gegen die Kundenschutzklausel, für sich allein aber noch kein Verstoß gegen die Geheimhaltungsvereinbarung, von welchem erst bei Hinzutreten weiterer Tatbestandselemente, etwa dem Beschaffen von Kundenlisten auf unlautere Weise, gesprochen werden kann. Dies ergibt sich daraus, dass die Kundenschutzklausel die speziellere Regelung darstellt, die als Konkurrenzklausel auch zusätzlichen Beschränkungen unterliegt. (T6)

Schlagworte

Geheimhaltungsvertrag, Geheimhaltungsklausel, Konkurrent, Arbeitsverhältnis, Wettbewerb, Treuepflicht, Schweigepflicht, Sittenwidrigkeit, Verschwiegenheitspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0044166

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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