Norm
AngG §36 IRechtssatz
Eine Geheimhaltungsvereinbarung über echte Geschäftsgeheimnisse und Betriebsgeheimnisse ist keine Konkurrenzklausel im Sinne des § 36 AngG und unterliegt nicht deren insbesondere zeitlichen Beschränkungen. Eine derartige Vereinbarung bezweckt nicht nur den Schutz vor Verrat an Dritte, sondern auch den vor der Benützung der Geheimnisse als Mitbewerber.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Geheimhaltungsvertrag, Geheimhaltungsklausel, Konkurrent, Arbeitsverhältnis, Wettbewerb, Treuepflicht, Schweigepflicht, Sittenwidrigkeit, VerschwiegenheitspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0044166Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.02.2020