Norm
B-VG Art18 Abs1Rechtssatz
Nach Art 18 Abs 1 B-VG darf "die gesamte staatliche Verwaltung" nur auf Grund des Gesetze ausgeübt werden. Damit ist - als wesentliches Element des rechtsstaatlichen Prinzips - die Bindung der gesamten Vollziehung (Verwaltung und Gerichtsbarkeit) an das Gesetz angeordnet; daß das Legalitätsprinzip auch für die Gerichtsbarkeit gilt, kann nicht ernstlich bestritten werden (so Walter - Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts 6.Auflage, Rz 569,572).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0061862Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.01.2019