Norm
StGB §6 A3Rechtssatz
Bei nachträglicher Eigenverwirklichung der risikoerhöhenden Verletzungsbedingungen durch das Opfer selbst haftet der Erstverursacher für die zwischen Tat und (Enderfolg) Erfolg gelegene (Rettungshandlung) Handlung des Opfers (nur) dann nicht, wenn dieses im Bewusstsein seiner eigenverantwortlichen Gefährdung eine Maßnahme setzt, die für jeden vernünftigen Menschen unter den gegebenen Umständen schlechthin unbegreiflich ist und die schwere Folge sonst wahrscheinlich nicht eingetreten wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088945Zuletzt aktualisiert am
01.04.2010