RS OGH 1995/5/4 12Os29/95, 11Os213/09x

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Veröffentlicht am 04.05.1995
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Norm

StGB §6 A3
StGB §7 Abs2

Rechtssatz

Bei nachträglicher Eigenverwirklichung der risikoerhöhenden Verletzungsbedingungen durch das Opfer selbst haftet der Erstverursacher für die zwischen Tat und (Enderfolg) Erfolg gelegene (Rettungshandlung) Handlung des Opfers (nur) dann nicht, wenn dieses im Bewusstsein seiner eigenverantwortlichen Gefährdung eine Maßnahme setzt, die für jeden vernünftigen Menschen unter den gegebenen Umständen schlechthin unbegreiflich ist und die schwere Folge sonst wahrscheinlich nicht eingetreten wäre.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 29/95
    Entscheidungstext OGH 04.05.1995 12 Os 29/95
  • 11 Os 213/09x
    Entscheidungstext OGH 02.03.2010 11 Os 213/09x
    Ähnlich; Beisatz: Durch das Erfordernis des Risikozusammenhangs zwischen Tathandlung und Tatfolge erfolgt eine Begrenzung der objektiven Zurechnung. Unter diesem Gesichtspunkt scheiden unter anderem Tatfolgen aus, die auf ein grob unvernünftiges nachträgliches (Fehl-)Verhalten des Opfers zurückzuführen sind. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088945

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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