Norm
StGB §7 Abs2Rechtssatz
Ob der Täter einen strafsatzerhöhenden Erfolg herbeigeführt hat und daher von der schwereren Strafe getroffen wird (§ 7 Abs 2 StGB), ist nach den Kriterien des § 6 StGB zu prüfen. Hiebei kommt der objektiven und subjektiven Vorhersehbarkeit der qualifizierenden Folge sowie deren Zurechenbarkeit besondere Bedeutung zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089323Dokumentnummer
JJR_19950504_OGH0002_0120OS00029_9500000_004