Norm
StGB §201 Abs3 Fall1Rechtssatz
Hinsichtlich schwerer Verletzungen, die das Opfer einer Vergewaltigung bei der panikartigen Flucht vor dem Täter durch Sprung aus dem Fenster einer (hier: versperrten) Wohnung erleidet, liegen alle Voraussetzungen qualifizierender Erfolgszurechnung vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0095321Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.02.2021