RS OGH 1995/5/8 10Bkd1/95, 16Bkd2/95, 15Bkd2/95, 2Bkd10/96, 6Bkd6/97, 13Bkd2/98, 2Bkd2/98, 1Bkd2/01,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.1995
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1 B
RAO §10 Abs1

Rechtssatz

Die einheitliche Rechtsprechung im Standesrecht der Rechtsanwälte unterscheidet zwischen der echten Doppelvertretung nach § 10 RAO, worunter einerseits die eigentliche Doppelvertretung fällt, bei welcher der Anwalt beide Teile im nämlichen Rechtsstreit vertritt oder ihnen auch nur einen Rat erteilt (§ 10 Abs 1, zweiter Satz RAO), sowie die uneigentliche Doppelvertretung, bei der ein Anwalt (ua) eine Partei vertritt oder berät, nachdem er die Gegenpartei in derselben oder einer damit zusammenhängenden Sache vertreten (oder beraten) hatte (§ 10 Abs 1, erster Satz RAO). Neben diesen Fällen der echten oder materiellen Doppelvertretung wegen offensichtlicher Interessenkollision erblickt die Oberste Berufungskommission und Disziplinarkommission den Tatbestand der formellen Doppelvertretung darin, dass derselbe Anwalt in zwei gleichzeitig anhängigen Rechtssachen einmal als Vertreter der einen Partei, das andere Mal als Vertreter ihres Prozessgegners, insbesondere vor dem selben Gericht, auftritt, weil durch dieses gleichzeitige Aufscheinen in der Öffentlichkeit das eine Mal für und das andere Mal gegen ein und dieselbe Person das Vertrauen der rechtssuchenden Bevölkerung erschüttert wird, es überdies zu einer Interessenkollision kommen kann und ein solches Verhalten daher geeignet ist, die Ehre und das Ansehen des Standes zu beeinträchtigen (AnwBl 1988,342, AnwBl 1994,611 ua).

Entscheidungstexte

  • 10 Bkd 1/95
    Entscheidungstext OGH 08.05.1995 10 Bkd 1/95
  • 16 Bkd 2/95
    Entscheidungstext OGH 06.11.1995 16 Bkd 2/95
    Vgl auch
  • 15 Bkd 2/95
    Entscheidungstext OGH 20.05.1996 15 Bkd 2/95
    Vgl auch
  • 2 Bkd 10/96
    Entscheidungstext OGH 28.04.1997 2 Bkd 10/96
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Formelle (unechte) Doppelvertretung. (T1)
  • 6 Bkd 6/97
    Entscheidungstext OGH 29.06.1998 6 Bkd 6/97
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 13 Bkd 2/98
    Entscheidungstext OGH 25.05.1998 13 Bkd 2/98
    Vgl auch
  • 2 Bkd 2/98
    Entscheidungstext OGH 02.12.1998 2 Bkd 2/98
    nur: Neben diesen Fällen der echten oder materiellen Doppelvertretung wegen offensichtlicher Interessenkollision erblickt die Oberste Berufungskommission und Disziplinarkommission den Tatbestand der formellen Doppelvertretung darin, dass derselbe Anwalt in zwei gleichzeitig anhängigen Rechtssachen einmal als Vertreter der einen Partei, das andere Mal als Vertreter ihres Prozessgegners, insbesondere vor dem selben Gericht, auftritt, weil durch dieses gleichzeitige Aufscheinen in der Öffentlichkeit das eine Mal für und das andere Mal gegen ein und dieselbe Person das Vertrauen der rechtssuchenden Bevölkerung erschüttert wird, es überdies zu einer Interessenkollision kommen kann und ein solches Verhalten daher geeignet ist, die Ehre und das Ansehen des Standes zu beeinträchtigen. (T2)
  • 1 Bkd 2/01
    Entscheidungstext OGH 30.09.2002 1 Bkd 2/01
    Vgl auch
  • 9 Bkd 5/01
    Entscheidungstext OGH 11.11.2002 9 Bkd 5/01
    nur: Die einheitliche Rechtsprechung im Standesrecht der Rechtsanwälte unterscheidet zwischen der echten Doppelvertretung nach § 10 RAO, worunter einerseits die eigentliche Doppelvertretung fällt, bei welcher der Anwalt beide Teile im nämlichen Rechtsstreit vertritt oder ihnen auch nur einen Rat erteilt (§ 10 Abs 1, zweiter Satz RAO), sowie die uneigentliche Doppelvertretung, bei der ein Anwalt (ua) eine Partei vertritt oder berät, nachdem er die Gegenpartei in derselben oder einer damit zusammenhängenden Sache vertreten (oder beraten) hatte (§ 10 Abs 1, erster Satz RAO). (T3)
    Beisatz: Und zwar solange wirtschaftliche, gesellschaftsrechtliche oder familiäre Vorgänge, die während der aufrechten Vertretung eingeleitet oder bearbeitet wurden, noch nicht abgeschlossen sind. (T4)
  • 1 Bkd 4/01
    Entscheidungstext OGH 02.12.2002 1 Bkd 4/01
    Vgl auch; Beisatz: Die materielle Doppelvertretung ist gegenüber der unechten oder formellen, welche als Formaldelikt keine Interessenkollision voraussetzt, das schwerwiegendere Vergehen. (T5)
  • 10 Bkd 3/03
    Entscheidungstext OGH 15.09.2003 10 Bkd 3/03
    Vgl auch; Beisatz: Die Motive, warum ein Anwalt auch nur kleine Aufträge und Mandate übernimmt, sind für die Beurteilung der Frage der Doppelvertretung irrelevant. Gleichfalls ist es unbedeutend, ob er unentgeltlich tätig geworden ist. (T6)
  • 16 Bkd 5/03
    Entscheidungstext OGH 13.10.2003 16 Bkd 5/03
    nur T3
  • 7 Bkd 5/03
    Entscheidungstext OGH 03.05.2004 7 Bkd 5/03
    Vgl auch; Beisatz: Doppelvertretung, wenn der Disziplinarbeschuldigte im Rahmen der zunächst vorgenommenen Vertretungshandlungen noch Rechtsanwaltsanwärter gewesen war, somit aufgrund der seinem damaligen Dienstgeber von einer Streitpartei erteilten Vollmacht tätig wurde. (T7)
  • 11 Bkd 14/03
    Entscheidungstext OGH 20.09.2004 11 Bkd 14/03
    nur T2
  • 9 Bkd 3/05
    Entscheidungstext OGH 22.05.2006 9 Bkd 3/05
    Vgl auch; Beisatz: Auch bei der unechten Doppelverwertung tritt die Bedeutung der Gleichzeitigkeit in den Hintergrund, da das Doppelvertretungsverbot als Bestandteil der Treuepflicht des Anwalts gegenüber seinen Mandanten die Beendigung des Mandatsverhältnis überdauert und es disziplinarrechtlich ebenso unzulässig ist, die spätere Vertretung in einem Fall zu übernehmen, in dem auf der Gegenseite bereits eine Nahebeziehung bestand. Als Ausfluss der Treuepflicht des Rechtsanwalts ist es geboten, mit der Übernahme eines Mandats gegen die Partei selbst nach Beendigung des Vollmachtsverhältnisses eine angemessene Zeit zuzuwarten. Selbst eine Zustimmung des Vormandanten vermag den Rechtsanwalt vom Verbot der unzulässigen Doppelvertretung nicht zu befreien. (T8)
  • 11 Bkd 5/06
    Entscheidungstext OGH 12.03.2007 11 Bkd 5/06
    Auch; nur: Neben diesen Fällen der echten oder materiellen Doppelvertretung wegen offensichtlicher Interessenkollision erblickt die Oberste Berufungskommission und Disziplinarkommission den Tatbestand der formellen Doppelvertretung darin, dass derselbe Anwalt in zwei gleichzeitig anhängigen Rechtssachen einmal als Vertreter der einen Partei, das andere Mal als Vertreter ihres Prozessgegners, auftritt. (T9)
    Beisatz: Dies ist auch dann unzulässig, wenn die Rechtssachen in keinem mittelbaren oder unmittelbaren Zusammenhang stehen. (T10)
  • 14 Bkd 1/07
    Entscheidungstext OGH 18.06.2007 14 Bkd 1/07
    Auch; Beis wie T8 nur: Auch bei der unechten Doppelverwertung tritt die Bedeutung der Gleichzeitigkeit in den Hintergrund, da das Doppelvertretungsverbot als Bestandteil der Treuepflicht des Anwalts gegenüber seinen Mandanten die Beendigung des Mandatsverhältnis überdauert und es disziplinarrechtlich ebenso unzulässig ist, die spätere Vertretung in einem Fall zu übernehmen, in dem auf der Gegenseite bereits eine Nahebeziehung bestand. (T11)
  • 14 Bkd 4/07
    Entscheidungstext OGH 18.06.2007 14 Bkd 4/07
    Beis wie T10; Beisatz: Die formelle (unechte) Doppelvertretung ist selbst dann disziplinär, wenn weder ein Vertrauensmissbrauch gegenüber dem Klienten vorliegt, noch dem Klienten ein Schaden entstanden ist. (T12)
  • 16 Bkd 2/07
    Entscheidungstext OGH 08.10.2007 16 Bkd 2/07
    Auch; nur T3
  • 14 Bkd 16/07
    Entscheidungstext OGH 14.04.2008 14 Bkd 16/07
    Beis wie T1; Beis wie T10; Beis wie T12
  • 16 Bkd 1/08
    Entscheidungstext OGH 29.09.2008 16 Bkd 1/08
    Beis ähnlich wie T7; Beis wie T12; Beisatz: Das in § 10 Abs 1 RAO statuierte Verbot, demzufolge ein Anwalt nicht beiden Teilen im nämlichen Rechtsstreit dienen oder Rat erteilen darf, ist sowohl begrifflich als auch aus der Sicht rechtspolitischer Zielsetzung als weitreichend zu verstehen. Es betrifft überhaupt alle Rechtskonstellationen, in denen Interessenkollisionen zweier Parteien vorliegen beziehungsweise sich bereits abzeichnen. Als Ausfluss der Treuepflicht des Rechtsanwalts ist es geboten, mit der Übernahme eines Mandats gegen die Partei selbst nach Beendigung des Vollmachtsverhältnisses eine angemessene Zeit zuzuwarten. (T13)
    Beisatz: Das Verbot der „echten" oder materiellen Doppelvertretung nach § 10 Abs 1 RAO erfasst zwei Tatbestände, nämlich die „eigentliche" Doppelvertretung, bei welcher der Rechtsanwalt beide Teile im nämlichen Rechtsstreit vertritt oder ihnen auch nur einen Rat erteilt (§ 10 Abs 1 zweiter Satz RAO), und die „uneigentliche" Doppelvertretung, bei der der Rechtsanwalt eine Partei vertritt oder berät, nachdem er die Gegenpartei in der selben oder in einer damit zusammenhängenden Sache vertreten oder beraten hatte (§ 10 Abs 1 erster Satz RAO). Die dritte Form der „unechten" oder formellen Doppelvertretung liegt dann vor, wenn der Rechtsanwalt, der eine Partei vertreten oder beraten hatte (oder nach wie vor berät oder vertritt) nun in einer anderen, nicht mit dem Auftrag der (ersten) Partei in einem Zusammenhang stehenden Angelegenheit als Vertreter ihres Prozessgegners auftritt. Diese Doppelvertretung ist wegen Interessenkollision disziplinarrechtlich selbst dann fassbar, wenn sie im Einzelfall ohne Vertrauensbruch gegenüber dem Klienten oder ohne dessen Schädigung realisiert wurde. Im Gegensatz zur „echten" oder materiellen Doppelvertretung ist bei ihr kein unmittelbarer respektive kein mittelbarer Zusammenhang zwischen den Rechtssachen gegeben. Nach der gefestigten Standesauffassung und -judikatur verstößt ein solches Verhalten zwar nicht gegen § 10 Abs 1 RAO, wohl aber gegen die Pflicht des Rechtsanwalts nach § 9 Abs 1 RAO, die Rechte seiner Partei mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten, sowie gegen die in § 10 RL-BA festgeschriebene Berufspflicht des Rechtsanwalts zur Treue zu seiner Partei. (T14)
  • 14 Bkd 2/09
    Entscheidungstext OGH 25.05.2009 14 Bkd 2/09
    Auch; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Hier: Vorliegen von materieller und formeller Doppelvertretung (letztere wegen fehlender zeitlicher Nähe der Vertretungshandlungen) verneint. (T15)
  • 1 Bkd 4/09
    Entscheidungstext OGH 22.02.2010 1 Bkd 4/09
    Auch; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Bei der Beurteilung, nach welcher Zeitspanne die Übernahme eines Mandats gegen den ehemals eigenen Mandanten disziplinär nicht mehr zu beanstanden ist, darf die 14-tägige (eingeschränkte) Pflicht zur Weitervertretung des § 11 Abs 2 RAO nicht unberücksichtigt bleiben. (T16)
    Bem: Unter Bezugnahme auf die CCBE Berufsregeln der europäischen Rechtsanwälte. (T17)
  • 5 Bkd 8/07
    Entscheidungstext OGH 15.03.2010 5 Bkd 8/07
    Auch; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Schon der bloße Anschein der Treueverletzung ohne konkrete Schädigung oder konkreten Nachweis schädlicher Kenntnisse ist ein Disziplinarvergehen. (T18)
    Bem wie T17; Beisatz: Hier: Unzulässige (materielle) Doppelvertretung, wenn der Disziplinarbeschuldigte einerseits die Wohnungseigentümergemeinschaft und andererseits in einem von vier Wohnungseigentümern gegen die übrigen Wohnungseigentümer geführten Gerichtsverfahren (wegen Anfechtung der Abberufung des Verwalters) diese vier Wohnungseigentümer vertritt. (T19)
  • 6 Bkd 5/09
    Entscheidungstext OGH 15.02.2010 6 Bkd 5/09
    Vgl auch
  • 9 Bkd 1/09
    Entscheidungstext OGH 10.05.2010 9 Bkd 1/09
    Vgl auch
  • 10 Bkd 1/10
    Entscheidungstext OGH 14.02.2011 10 Bkd 1/10
  • 9 Bkd 5/10
    Entscheidungstext OGH 26.09.2011 9 Bkd 5/10
    Beis wie T8 nur: Als Ausfluss der Treuepflicht des Rechtsanwalts ist es geboten, mit der Übernahme eines Mandats gegen die Partei selbst nach Beendigung des Vollmachtsverhältnisses eine angemessene Zeit zuzuwarten. (T20)
    Beis wie T11; Beis wie T14 nur: Nach der gefestigten Standesauffassung und -judikatur verstößt ein solches Verhalten gegen die Pflicht des Rechtsanwalts nach § 9 Abs 1 RAO, die Rechte seiner Partei mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten, sowie gegen die in § 10 RL-BA festgeschriebene Berufspflicht des Rechtsanwalts zur Treue zu seiner Partei. (T21)
  • 1 Bkd 3/11
    Entscheidungstext OGH 10.10.2011 1 Bkd 3/11
  • 10 Bkd 9/10
    Entscheidungstext OGH 26.09.2011 10 Bkd 9/10
    Beis wie T4; Beisatz: Der zeitliche Rahmen zwischen der Raterteilung an einen Streitteil und der Vertretung des anderen spielt keine Rolle, solange es sich um dieselbe oder eine damit zusammenhängende Sache iSd § 10 Abs 1 RAO handelt. (T22)
  • 2 Bkd 1/11
    Entscheidungstext OGH 07.12.2011 2 Bkd 1/11
    Auch; nur T9; Beisatz: Unter Berücksichtigung der am 10. 5. 2011 bekannt gemachten neuen Regelung über die Doppelvertretung des § 12a RL-BA. (T23)
  • 10 Bkd 1/11
    Entscheidungstext OGH 26.09.2011 10 Bkd 1/11
    Beis wie T6; Beis wie T11
  • 9 Bkd 3/12
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 9 Bkd 3/12
    nur T2; Beis wie T23; Beisatz: Mit der neuen Bestimmung des § 12a RL-BA sollte diese „formelle“ Doppelvertretung einer Konkretisierung zugeführt werden. (T24)
  • 16 Bkd 10/10
    Entscheidungstext OGH 06.02.2012 16 Bkd 10/10
    Auch; nur T3; Beis wie T23
  • 9 Bkd 2/12
    Entscheidungstext OGH 25.06.2012 9 Bkd 2/12
    Auch Beis wie T8
  • 16 Bkd 5/11
    Entscheidungstext OGH 12.11.2012 16 Bkd 5/11
    Vgl auch; Beis wie T11; Beis wie T24
  • 10 Bkd 5/12
    Entscheidungstext OGH 13.05.2013 10 Bkd 5/12
    Auch; Beis wie T24
  • 14 Bkd 7/13
    Entscheidungstext OGH 15.11.2013 14 Bkd 7/13
    Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T11
  • 9 Bkd 5/13
    Entscheidungstext OGH 16.12.2013 9 Bkd 5/13
    Auch
  • 24 Os 1/14y
    Entscheidungstext OGH 12.03.2014 24 Os 1/14y
    Auch; Beis wie T19; Beis wie T24
  • 25 Os 6/14s
    Entscheidungstext OGH 06.05.2014 25 Os 6/14s
    Vgl; Beisatz: Der Begriff der „zusammenhängenden Sache“ ist dem Regelungszweck entsprechend weit auszulegen. (T25)
  • 26 Os 3/14g
    Entscheidungstext OGH 11.12.2014 26 Os 3/14g
    Auch; Beisatz: Der Begriff der „Gegenpartei“ iSd § 10 RAO ist nach der Rechtsprechung weit auszulegen, er ist demnach nicht nur auf die formal prozessbeteiligten Personen beschränkt, sondern es ist auch auf den Widerstreit der Interessenlagen abzustellen. (T26)
    Beisatz: Hier: (Weitere) Vertretung eines Beschuldigten im Strafverfahren, obwohl dieser von einem als Beitragstäter beschuldigten und zuvor vom Disziplinarbeschuldigten verteidigten Zeugen belastet wird. (T27)
  • 21 Os 3/16y
    Entscheidungstext OGH 07.12.2016 21 Os 3/16y
    Auch; Beis ähnlich wie T13; Beis ähnlich wie T26
  • 2 Ob 164/16f
    Entscheidungstext OGH 19.12.2016 2 Ob 164/16f
    Vgl auch; Beis wie T26
  • 20 Ds 1/17b
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 20 Ds 1/17b
    Auch
  • 25 Ds 6/17z
    Entscheidungstext OGH 23.10.2017 25 Ds 6/17z
    Auch; Beis wie T26
  • 26 Ds 5/18m
    Entscheidungstext OGH 28.11.2018 26 Ds 5/18m
    Beis wie T25; nur: Doppelvertretung liegt nach § 10 Abs 1 RAO unter anderem dann vor, wenn ein Anwalt gegen die Verbote verstößt, eine Vertretung zu übernehmen oder auch nur einen Rat zu erteilen, sofern er die Gegenpartei in derselben oder einer damit zusammenhängenden Sache vertreten hat. (T28)
    Beisatz: Schon allein die bloße Gefahr einer Interessenkollision, insbesondere aber eines Vertrauensbruchs, begründet das Vorliegen von „zusammenhängenden Sachen“ iSd § 10 Abs 1 RAO. (T29)
  • 24 Ds 1/19k
    Entscheidungstext OGH 26.06.2019 24 Ds 1/19k
    Vgl
  • 20 Ds 1/20g
    Entscheidungstext OGH 14.07.2020 20 Ds 1/20g
    Vgl; Beis wie T13; Beis nur wie T26; Beis wie T29
  • 30 Ds 4/19w
    Entscheidungstext OGH 18.06.2020 30 Ds 4/19w
    Vgl; Beis wie T5; Beis wie T18; Beis wie T26
  • 20 Ds 9/21k
    Entscheidungstext OGH 02.11.2021 20 Ds 9/21k
    Vgl; Beis wie T5; Beis wie T13; Beis wie T26; Beis wie T29

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0054995

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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