Norm
StGB §167 Abs2 Z2Rechtssatz
Eine "vertragliche Verpflichtung" im Sinne des § 167 Abs 2 Z 2 StGB erfordert eine Verpflichtung zur vollen Schadensgutmachung und eine Willenseinigung über die genauen Modalitäten des Ersatzes zwischen den Vertragsteilen. Warum dazu eine entsprechende Willenserklärung seitens eines Beamten einer Abgabenbehörde - allenfalls nach interner Abklärung und Ermächtigung (wie zB im Insolvenzverfahren durchaus üblich) hier "Subventionsbetrug" zum Nachteil des Milchwirtschaftsfonds nicht in Betracht kommen sollte, ist nicht nachvollziehbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0095469Dokumentnummer
JJR_19950509_OGH0002_0110OS00021_9500000_005