RS OGH 1995/5/9 11Os21/95, 11Os56/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.1995
beobachten
merken

Norm

StGB §167 Abs2 Z2

Rechtssatz

Eine "vertragliche Verpflichtung" im Sinne des § 167 Abs 2 Z 2 StGB erfordert eine Verpflichtung zur vollen Schadensgutmachung und eine Willenseinigung über die genauen Modalitäten des Ersatzes zwischen den Vertragsteilen. Warum dazu eine entsprechende Willenserklärung seitens eines Beamten einer Abgabenbehörde - allenfalls nach interner Abklärung und Ermächtigung (wie zB im Insolvenzverfahren durchaus üblich) hier "Subventionsbetrug" zum Nachteil des Milchwirtschaftsfonds nicht in Betracht kommen sollte, ist nicht nachvollziehbar.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 21/95
    Entscheidungstext OGH 09.05.1995 11 Os 21/95
  • 11 Os 56/99
    Entscheidungstext OGH 29.06.1999 11 Os 56/99
    Vgl auch; nur: Eine "vertragliche Verpflichtung" im Sinne des § 167 Abs 2 Z 2 StGB erfordert eine Verpflichtung zur vollen Schadensgutmachung und eine Willenseinigung über die genauen Modalitäten des Ersatzes zwischen den Vertragsteilen. (T1) Beisatz: Tätige Reue kommt nach § 167 Abs 2 Z 2 StGB dem Täter nur zugute, wenn er sich gegenüber dem Geschädigten vertraglich (schriftlich oder mündlich) zur Gutmachung des ganzen aus der Tat entstandenen Schadens verpflichtet und diese Verpflichtung auch einhält. Ferner muß die Schadenshöhe ziffernmäßig und die Leistungsfrist kalendermäßig bestimmt sein. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0095469

Dokumentnummer

JJR_19950509_OGH0002_0110OS00021_9500000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten