Norm
StGB §5 FRechtssatz
Aus der (bloßen) objektiven Eignung eines Verhaltens als gefährliche Drohung kann (noch) nicht (in faktischer Hinsicht) auf einen bestimmten Vorsatz des Täters geschlossen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089055Dokumentnummer
JJR_19950509_OGH0002_0110OS00037_9500000_001