Norm
ASVG §255 Abs3 ARechtssatz
Der im § 255 Abs 3 ASVG ausdrücklich vorgeschriebene Maßstab der Lohnhälfte ist auch nach Abs 1 der zitierten Gesetzesstelle und nach § 273 Abs 1 leg cit anzulegen. Alle aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit zu leistenden Pensionen haben Lohnersatzfunktion (Gehaltsersatzfunktion). Diese Leistungen sollen aber erst erbracht werden, wenn der (die) Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr imstande ist, wenigstens die in seiner (ihrer) Berufsgruppe (Facharbeiter und Angestellte) oder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (Hilfsarbeiter) für gesunde Versicherte regelmäßig erzielbare Lohnhälfte (Gehaltshälfte) zu erwerben. Dabei ist der durchschnittliche Verdienst als Vergleichsmaßstab heranzuziehen. Soweit der durchschnittliche Verdienst zB in Kollektivverträgen festgelegt ist, sind die danach zustehenden Löhne und Gehälter auch dann als Vergleichsmaßstab heranzuziehen, wenn in Einzelfällen höhere Verdienste erreicht werden. Werden jedoch in der in Betracht kommenden Berufsgruppe regelmäßig über den Tariflöhnen und Tarifgehältern liegende Entgelte gezahlt, sind diese zugrundzulegen. In der Regel ist von der Normalarbeitszeit auszugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0084408Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.06.2022