Norm
ABGB §863 BRechtssatz
Das Schweigen auf ein Vertragsanbot ist grundsätzlich weder Annahme noch Ablehnung, sondern überhaupt keine Willenserklärung. Obwohl im Handel ein besonders starkes Bedürfnis nach rascher Klärung der Sachlage und Rechtslage besteht und jede Ungewissheit im geschäftlichen Verkehrs hemmend wirkt, gilt Schweigen auch im kaufmännischen Verkehr nicht generell als Zustimmung oder Annahme, sonst hätte es der Sonderregel des § 362 Abs 1 HGB nicht bedurft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0047273Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.05.2021