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L22002 Landesbedienstete Kärnten;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des G in E, vertreten durch Mag. Helmut Holzer & Mag. Wolfgang Kofler, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Priesterhausgasse 1/II, der gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 28. August 2003, Zl. 1 LAD-DIOK-13/5-2003, betreffend Suspendierung und Bezugskürzung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem mit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Disziplinaroberkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 28. August 2003 wurde 1. die mit Bescheid der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 30. Juni 2003 gegen den Beschwerdeführer verhängte Suspendierung vom Dienst gemäß § 114 Abs. 4 und 7 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 (D-DRG 1994) i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG vollinhaltlich bestätigt, 2. der auf eine Abstandnahme von der Kürzung der Monatsbezüge auf die Hälfte gerichtete Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 114 Abs. 5 K-DRG 1994 abgewiesen, 3. die in eventu gestellten Anträge des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Suspendierungsbescheides der Behörde erster Instanz bzw. um Rückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Behandlung an die erste Instanz gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 107 K-DRG 1994 zurückgewiesen und 4. der Antrag des Beschwerdeführers, seiner Berufung gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz die aufschiebende Wirkung zuzusprechen, gemäß § 114 Abs. 7 K-DRG-1994 keine Folge gegeben.
Diese Entscheidung wurde hinsichtlich des Spruchpunktes 1. im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 2. Juni 2003 gemäß § 114 Abs. 2 K-DRG 1994 vorläufig vom Dienst suspendiert worden sei. Die durch die Dienstbehörde bzw. die Disziplinarkommission vorgenommenen Ermittlungen, ob ein Verdacht von Dienstpflichtverletzungen vorliege, seien nach Ansicht der belangten Behörde ausreichend, für die Suspendierung spreche ein am 30. Mai 2003 beim Landesamtsdirektor des Amtes der Kärntner Landesregierung eingelangtes Schreiben des Bundesministeriums für Inneres wo ein konkreter Verdacht gegen den Beschwerdeführer dargestellt sei, dass dieser über mehrere Jahre von Transportbegleitfirmen und Transportfirmen Geldzuwendungen und sonstige Leistungen gewerbsmäßig für Bescheidausstellungen im Schwer- und Sondertransportwesen angenommen haben soll. Auch eine weitere ergänzende Mitteilung des angeführten Bundesministeriums spreche vom Verdacht der Geschenkannahme und vom Verdacht des Amtsmissbrauches und deponiere diesbezüglich, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme prinzipiell finanzielle Zuwendungen von Frächtern und Transportbegleitern angenommen haben solle; weiters habe der Beschwerdeführer gestanden, von einer Transportbegleitfirma Küchengeräte angenommen zu haben, welche er auch nach wie vor benützte. Bei einer Hausdurchsuchung hätten einzelne Küchengeräte festgestellt werden können und der Beschwerdeführer sowie "der Transportbegleiter" seien dazu im Wesentlichen geständig. Die vom Beschwerdeführer zugestandenen finanziellen Zuwendungen bewegten sich in der Regel im Bereich einiger einhundert Schilling, von anderen Firmen habe der Beschwerdeführer aber auch - nach seinen eigenen Worten - Zuwendungen im Tausenderbereich erhalten. Diese Zahlungen hätten sich nach dem derzeitigen Ermittlungsstand - konkrete Ermittlungen würden im Auftrag der Staatsanwaltschaft St. Pölten gegen den Beschwerdeführer durchgeführt - regelmäßig - zumindest über die vergangenen Jahre - hingestreckt. Des Weiteren seien kostenfreie Einladungen zu Ausflügen, Theater- und Lokalbesuchen erfolgt, weshalb der Beschwerdeführer nach Mitteilung des Bundesministeriums für Inneres im begründeten Tatverdacht des Vergehens der gewerbsmäßigen Geschenkannahme nach § 304 StGB bzw. des Verbrechens des Amtsmissbrauches nach § 302 StGB stehe. Die zitierten Schreiben des Bundesministeriums für Inneres - Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit - angeführten Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer könnten nicht bloß als bloße Gerüchte und vage Vermutungen qualifiziert werden, sondern erhärteten eine konkrete Verdachtslage, die zwar noch einer weiteren Konkretisierung bedürfe, für eine Suspendierung als sichernde Maßnahme jedoch ausreiche.
In der gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird der Antrag gestellt, dieser gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag damit, dass die verfügte Gehaltskürzung für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil darstelle, weil er nunmehr wegen der Gehaltskürzung nicht mehr in der Lage sei, seinen Unterhalt und den Unterhalt seiner Kinder zu gewährleisten. Die vorzunehmende Güter- und Interessenabwägung schlage eindeutig zu seinen Gunsten aus, zumal seine Interessen eindeutig über die wirtschaftlichen und sonstigen Interessen der belangten Behörde und seines Arbeitgebers zu stellen seien. Auch spreche das voraussichtliche Ergebnis des Verfahrens für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, weil die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides offenkundig sei. Im Hinblick auf diese Offenkundigkeit wäre es - so meint der Beschwerdeführer - jedenfalls unverhältnismäßig, wenn der vorliegende Bescheid und die Gehaltskürzung weiterhin bestehen blieben.
Die belangte Behörde führt zum vorliegenden Antrag aus, dass der vom Beschwerdeführer begehrten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen stünden, zumal für den Fall der Reaktivierung des Beschwerdeführers der geordnete Gang der Verwaltung aktuell dadurch beunruhigt bzw. potenziell beeinträchtigt würde, als nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer sich wiederum für Amtshandlungen Geldzuwendungen versprechen lasse bzw. diese auch annehme. Auch sei auf Grund des vorliegenden Verdachtes das Vertrauen der Parteien in den geordneten Gang der Verwaltung sehr betroffen und beeinträchtigt, als nämlich der Anschein erweckt worden sei, dass nur gegen persönliche Geldleistungen an den Beschwerdeführer behördliche Bescheide erlassen würden. Es liege der Verdacht einer schweren Störung der Einstellung zum Dienst vor, die Gefahr negativer Beispielswirkungen auf die Kollegenschaft sei gegeben.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Im vorliegenden Fall stellt einerseits die mit dem angefochtenen Bescheid bewirkte Kürzung seiner Bezüge und die Hinderung des Antragstellers, seinen Dienst als Beamter zu versehen, eine Beeinträchtigung seiner Interessen und auch seiner Rechtsstellung dar, dies auch während der Dauer des Verfahrens über die gegen diese vorläufige Maßnahme gerichteten Beschwerde. Es handelt sich hiebei aber um eine bloß vorläufige, auf die Dauer des Disziplinarverfahrens beschränkte Maßnahme (§ 114 Abs. 6 erster Satz K-DRG 1994).
Der gegen den Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verdacht erscheint anderseits aufs Erste (prima facie) ausreichend begründet, in seiner Schwere erheblich und nicht unsubstanziiert, um jene öffentlichen Interessen, die für die Aufrechterhaltung der mit dem angefochtenen Bescheid gegen den Antragsteller verfügten Suspendierung während der Dauer des Verfahrens über die gegen diese vorläufige Maßnahme gerichteten Beschwerde sprechen, als sehr gewichtig erscheinen zu lassen. Hiebei handelt es sich im Wesentlichen um jene öffentlichen Interessen, die in § 114 Abs. 1 K-DRG 1994 positiviert sind, vorliegend das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit auf die Integrität der Beamten der Landesverwaltung und jenes an der Ordnung des Dienstbetriebes.
Bei einer Gegenüberstellung dieser Interessen ist ein durch die Aufrechterhaltung der Wirkungen des angefochtenen Bescheides während der Anhängigkeit des Verfahrens über die Beschwerde bewirkter unverhältnismäßiger Nachteil für den Antragsteller im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zu erkennen, weshalb die Wirkungen der angefochtenen vorläufige Maßnahme seiner Suspendierung nicht durch die weitere vorläufige Maßnahme der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wieder ausgesetzt werden konnten (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 19. Juni 2001, Zl. AW 2001/09/0032).
Auch die - vom Beschwerdeführer als hoch eingeschätzten - Erfolgsaussichten seiner Beschwerde sprechen im vorliegenden Fall nicht für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG. Fallen die gegen den Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid herangezogenen Verdachtsmomente weg, so ist seine Suspendierung gemäß § 114 Abs. 6 zweiter Satz K-DRG 1994 im Übrigen ohnehin unverzüglich aufzuheben.
Durch die Spruchpunkte 2. bis 4. des angefochtenen Bescheides wurde die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nicht verändert. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde sich die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nicht ändern, die Aussetzung des Vollzuges des angefochtenen Bescheides im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG ist daher nicht möglich (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 7. Februar 2002, Zl. AW 2001/09/0088).
Ob über einen Antrag gemäß § 114 Abs. 5 zweiter Satz K-DRG 1994 bereits entschieden wurde, war im Rahmen der vorliegenden Entscheidung nicht zu beurteilen.
Wien, am 28. Mai 2004
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Beamten-Dienstrecht Interessenabwägung Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:AW2003090035.A00Im RIS seit
11.08.2004