Norm
MRG idF vor dem 3.WÄG §18Rechtssatz
Die eigentliche (volle) Mietzinserhöhung setzt nach dem Wortlaut des § 18 Abs 1 Z 6 und 7 MRG idF vor dem 3.WÄG voraus, dass das sogenannte monatliche Deckungserfordernis größer ist als die anrechenbaren monatlichen Hauptmietzinse (fiktiven Kategoriemietzinse) aller vermietbaren Mietgegenstände des Hauses, gleichgültig, ob diese vermietet sind, anders verwertet werden oder leer stehen. Darüberhinaus ergibt sich aus dem Einleitungssatz des § 18 Abs 1 MRG, dass auch die mögliche Deckung des monatlichen Deckungserfordernisses in den künftigen Hauptmietzinsen (die ja bei zulässig vereinbarten angemessenen Mietzinsen viel höher sein könnten als die "anrechenbaren") einer Mietzinserhöhung entgegensteht. Allfällige höhere Einnahmen nach einem bloß möglichen späteren Dachbodenausbau sind bei der Deckungsprüfung im Sinne des Einleitungssatzes des § 18 Abs 1 MRG nicht anzusetzen; für die Entscheidung maßgeblich sind insoweit die tatsächlichen Verhältnisse.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0070233Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.11.2010