- 4 Ob 37/95
Veröff: SZ 68/89
- 4 Ob 1043/95
Entscheidungstext OGH 27.06.1995 4 Ob 1043/95
nur: Das gleiche muss auch für die Anrufung des EuGH nach Art 177 EGV gelten; auch hier hat allein das Gericht von Amts wegen darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen für die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH vorliegen; die Parteien können ein entsprechendes Ersuchen nur anregen. (T1)
- 8 ObA 253/95
Beisatz: Die Pflicht zur Einholung einer Vorabentscheidung gemäß Art 177 EG-Vertrag besteht unter anderem dann nicht, wenn offensichtlich ist, dass die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes, die dem Gerichtshof zur Auslegung oder Gültigkeitskontrolle vorgelegt werden sollen, konkret nicht anwendbar sind, wenn kein Zusammenhang zwischen ihnen und den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreites besteht. (T2)
Veröff: SZ 68/249
- 10 ObS 186/95
nur: Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Partei nicht befugt zu begehren, dass der Oberste Gerichtshof beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit stelle; ein solcher Antrag ist daher zurückzuweisen. (T3)
- 9 ObA 197/95
nur T1; Veröff: SZ 69/5
- 4 Ob 2100/96v
Entscheidungstext OGH 14.05.1996 4 Ob 2100/96v
nur T1
- 16 Ok 9/96
Veröff: SZ 69/274
- 5 Ob 229/97f
Vgl auch; Beis wie T2
- 8 ObS 199/97s
Auch
- 8 ObA 91/97h
Veröff: SZ 70/171
- 10 ObS 294/97a
Beisatz: Da den Parteien kein verfahrensrechtlicher Anspruch auf die Vorlage einer Frage an den EuGH zusteht, begründet die Ablehnung der Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens durch das Gericht keinen im Rechtsmittelweg anfechtbaren Verfahrensfehler. (T4)
- 10 ObS 362/97a
nur T3
- 10 ObS 392/97p
nur T3
- 1 Ob 354/97h
Auch; Beisatz: Eine Prozesspartei hat keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einholung einer Vorabentscheidung gemäß Art 177 EGV zu beantragen. Ein solcher Antrag ist zurückzuweisen. (T5)
Veröff: SZ 70/262
- 10 ObS 304/97x
nur T1; Beis wie T4; Beis wie T5
- 10 ObS 159/98z
nur T3
- 3 Ob 2372/96m
Entscheidungstext OGH 05.05.1998 3 Ob 2372/96m
- 10 ObS 424/97v
Beis wie T5; Veröff: SZ 71/186
- 10 Ob 402/97h
Auch; nur T1; Beis wie T5
- 2 Ob 22/99w
nur: Das gleiche muss auch für die Anrufung des EuGH nach Art 177 EGV gelten. (T6)
- 7 Ob 292/98m
Vgl auch; Beis wie T5
- 4 Ob 89/99p
Auch; nur T3
- 9 Ob 104/99f
Vgl; nur: Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Partei nicht befugt zu begehren, dass der Oberste Gerichtshof beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit stelle. (T7)
Beisatz: Ein als Anregung zu einer Gesetzesprüfung zu wertender Parteienantrag bedarf nicht einmal einer besonderen beschlussmäßigen Zurückweisung. (T8)
- 8 ObS 268/98i
nur T1; Veröff: SZ 72/116
- 1 Ob 192/99p
Auch; nur T1
- 9 ObA 150/99w
Auch; Beis wie T5
- 4 Ob 339/99b
Auch; nur T7
- 2 Ob 41/00v
nur T3; Beisatz: Hier:
§ 122 LFG und FSAG-V idF BGBl 1995/452. (T9)
- 1 Ob 273/99z
- 6 Ob 32/00z
- 1 Ob 146/00b
nur T1; Veröff: SZ 73/123
- 6 Ob 215/00m
nur T3; Beisatz: Die Parteien können die Einleitung dieses Verfahrens nur anregen. (T10)
- 6 Ob 214/00i
Auch
- 6 Ob 305/00x
Auch; nur T1; Beisatz: Die Parteien haben auch nicht das Recht, die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des von einem anderen Gericht in einem anderen Verfahren angerufenen EuGH zu begehren. (T11)
- 6 Ob 336/00f
Auch
- 6 Ob 337/00b
Auch; nur: Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Partei nicht befugt zu begehren, dass der Oberste Gerichtshof beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit stelle; ein solcher Antrag ist daher zurückzuweisen. Das gleiche muss auch für die Anrufung des EuGH nach Art 177 EGV gelten. (T12)
Beis wie T11
- 6 Ob 6/01b
Auch; nur T12; Beis wie T11
- 7 Ob 54/01v
Auch; nur T1; Beis wie T4
- 9 ObA 328/00a
Auch; nur T1
- 3 Ob 249/01s
Vgl auch
- 2 Ob 27/02p
Auch; Beis wie T5
- 8 Ob 282/01f
nur T3; Veröff: SZ 2002/3
- 10 ObS 102/01z
Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Verordnungsprüfung. (T13)
- 8 ObA 53/02f
Auch; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T2
- 8 ObA 277/01w
Auch; Beis wie T5
- 5 Ob 266/02g
Auch; nur T1; Beis wie T5 nur: Ein solcher Antrag ist zurückzuweisen. (T14)
Veröff: SZ 2002/154
- 10 ObS 69/03z
Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T10
- 4 Ob 76/03k
Auch
- 7 Ob 178/03g
Auch; Beis wie T4
- 6 Ob 38/04p
- 10 ObS 92/04h
nur T3
- 7 Ob 117/05i
Auch; Veröff: SZ 2005/97
- 4 Ob 88/06d
nur T3
- 10 ObS 162/06f
Auch; nur T3
- 15 Ns 53/07y
Auch; nur T12
- 7 Ob 146/07g
nur T3
- 1 Ob 90/07b
Vgl auch; nur T1; Beis wie T11; Veröff: SZ 2007/160
- 7 Ob 16/08s
- 1 Ob 106/08g
Auch; nur T3
- 9 ObA 162/07z
Auch; nur T3; Beis wie T10
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