Norm
EinstV §1 Abs4Rechtssatz
Eine erhebliche Überschreitung der in § 1 Abs 4 EinstV genannten Zeitwerten, welche zu berücksichtigen ist, liegt dann vor, wenn eine Überschreitung um annähernd die Hälfte vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0058292Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.10.2017