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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Anlaßfallwirkung der Aufhebung der Verordnung der BH Urfahr-Umgebung v 21.09.98, ZVerkR 11/300/18-1998 O/Rb, betr die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen im Gemeindegebiet von Reichenau mit E v 28.11.00, V59/00.Spruch
1. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.
2. Der Bescheid wird aufgehoben.
3. Das Land Oberösterreich ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit Schilling 29.500,-
bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Über den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 24. August 1999 wegen Verstoßes gegen §52 lita Z10a StVO 1960 gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 eine Geldstrafe von Schilling 4.000,- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden verhängt, weil er am 9. Oktober 1998 um 15.09 Uhr den näher bezeichneten PKW mit näher bezeichnetem Kennzeichen auf der Leonfeldner-Bundesstraße B 126 im Gemeindegebiet Sonnberg im Mühlkreis in Richtung Bad Leonfelden bei Straßenkilometer 21,337 mit einer Geschwindigkeit von 113 km/h gelenkt und dadurch die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 43 km/h überschritten habe.
2. In der gegen diesen Bescheid gemäß Art144 B-VG erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, nämlich der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 21. September 1998, ZVerkR 11/300/18-1998 O/Rb, betreffend die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen im Gemeindegebiet Reichenau, in seinen Rechten verletzt.
3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
4. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als verordnungserlassende Behörde erstattete ebenfalls eine Äußerung und legte die Verordnung vom 21. September 1998, ZVerkR 11/300/18-1998 O/Rb, vor.
II. 1. Aus Anlaß der gegenständlichen Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen gemäß Art139 Abs1 B-VG mit Beschluß vom 28. Juni 2000, B1668/99, das Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 21. September 1998, ZVerkR 11/300/18-1998 O/Rb, betreffend die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen im Gemeindegebiet Reichenau, eingeleitet.
2. Mit Erkenntnis vom 28. November 2000, V59/00, hat der Verfassungsgerichtshof die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 21. September 1998, ZVerkR 11/300/18-1998 O/Rb, betreffend die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen im Gemeindegebiet Reichenau, als gesetzwidrig aufgehoben.
3. Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die als gesetzwidrig festgestellte Verordnung. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
4. Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985, 10515/1985). Der Bescheid war daher aufzuheben.
III. 1. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG 1953 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von Schilling 4.500,- enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B1668.1999Dokumentnummer
JFT_09998872_99B01668_00