- 4 Ob 37/95
Veröff: SZ 68/89
- 4 Ob 1043/95
Entscheidungstext OGH 27.06.1995 4 Ob 1043/95
- 4 Ob 74/95
- 4 Ob 2100/96v
Entscheidungstext OGH 14.05.1996 4 Ob 2100/96v
- 4 Ob 2206/96g
Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2206/96g
- 4 Ob 2252/96x
Entscheidungstext OGH 15.10.1996 4 Ob 2252/96x
Beisatz: Vom Vorliegen dieser Voraussetzung dürfen die Gerichte insbesondere dann nicht ausgehen, wenn ihnen bekannt ist, dass die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten die Vorschrift unterschiedlich auslegen. (T1)
- 5 Ob 160/97h
- 4 Ob 2386/96b
Entscheidungstext OGH 14.01.1997 4 Ob 2386/96b
Beisatz: Von der Vorlage kann aber nicht schon dann abgesehen werden, wenn die Frage Gegenstand eines anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens ist. In einem solchen Fall ist - allenfalls unter Hinweis auf das bereits anhängige Verfahren - ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen zu stellen. (T2)
- 4 Ob 168/97b
Beis wie T1
- 5 Ob 229/97f
Auch
- 4 Ob 2391/96p
Entscheidungstext OGH 14.01.1997 4 Ob 2391/96p
Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 70/1
- 10 ObS 220/97v
Vgl; Beisatz: Der Europäische Gerichtshof kann nur um die Beurteilung einer einzelfallbezogenen Rechtsfrage ersucht werden, nicht jedoch um eine ausschließlich dem Tatsachenbereich zuzuordnende Frage. (T3)
- 10 ObS 294/97a
Vgl auch; Beisatz: Der Zweck des Vorabentscheidungsverfahrens besteht in der Wahrung der gemeinschaftsrechtlichen Ordnung der Mitgliedsstaaten. Die Zulässigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens ist nur gegeben, wenn es sich um eine vorlagefähige Frage aus dem Gemeinschaftsrecht handelt. Fragen der Vereinbarkeit innerstaatlichen Rechts mit Gemeinschaftsrecht begründen ebenso wie die Auslegung nationalen Rechts die Unzulässigkeit des Ersuchens. (T4)
- 1 Ob 354/97h
Auch; Beisatz: Auch wenn die klärungsbedürftige Frage bereits in einem anderen, gleichgelagerten Fall Gegenstand einer Vorabentscheidung war, kann von einer Vorlage abgesehen werden. Eine Vorlage darf jedoch nicht unterbleiben, wenn jene Frage erst Gegenstand eines anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens ist. Dann ist ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen zu stellen. (T5)
Beisatz: Zur Vorlage einer Auslegungs- oder Gültigkeitsfrage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sind alle Gerichte der Mitgliedstaaten berechtigt. Gerichte letzter Instanz sind dazu verpflichtet. (T6) Veröff: SZ 70/262
- 10 ObS 188/98i
Vgl; Beis gegenteilig wie T2 und T5; Beisatz: Wenn dieselben Erwägungen betreffend Auslegungszweifel gemeinschaftsrelevanter Vorschriften auch für die vorliegende Rechtssache gelten, ist es zweckmäßig und geboten, mit der Entscheidung bis zu jener des Europäischen Gerichtshofes über das bereits gestellte Vorabentscheidungsersuchen zuzuwarten und das gegenständliche Revisionsverfahren zu unterbrechen. (T7)
Beisatz: Hier: Oberster Gerichtshof stellt kein weiteres Vorabentscheidungsersuchen. (T8)
- 10 ObS 182/98p
Entscheidungstext OGH 18.08.1998 10 ObS 182/98p
Vgl; Beis wie T7; Beis wie T8
- 10 ObS 149/98d
Vgl; Beis wie T7; Beis wie T8
- 10 ObS 181/98k
Vgl; Beis wie T7; Beis wie T8
- 10 Ob 402/97h
- 1 Ob 111/98z
- 4 Ob 206/99v
Auch
- 9 ObA 150/99w
- 4 Ob 272/99z
Auch
- 10 ObS 369/99h
Vgl; Beis wie T7; Beis wie T8
- 1 Ob 126/02i
- 10 ObS 321/00d
Auch
- 11 Os 23/04
Vgl; Beis wie T6 nur: Zur Vorlage einer Auslegungs- oder Gültigkeitsfrage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sind alle Gerichte der Mitgliedstaaten berechtigt. (T9)
Beis wie T4 nur: Fragen der Vereinbarkeit innerstaatlichen Rechts mit Gemeinschaftsrecht begründen die Unzulässigkeit des Ersuchens. (T10)
- Bkv 8/05
Entscheidungstext OGH 31.01.2006 Bkv 8/05
Beisatz: Die Vorlagepflicht entfällt auch dann, wenn die gemeinschaftsrechtliche Auslegungsfrage nicht entscheidungserheblich ist. (T11)
- 2 Ob 256/08y
Veröff: SZ 2009/72
- 1 Ob 158/09f
Veröff: SZ 2009/117
- 4 Ob 154/10s
Vgl auch
- 2 Ob 158/12t
Entscheidungstext OGH 24.01.2013 2 Ob 158/12t
Auch
- 10 ObS 96/14m
Entscheidungstext OGH 25.11.2014 10 ObS 96/14m
Vgl auch; Beis wie T4
- 5 Ob 224/14y
Entscheidungstext OGH 24.02.2015 5 Ob 224/14y
- 5 Ob 18/15f
Entscheidungstext OGH 28.04.2015 5 Ob 18/15f
Auch
- 1 Ob 24/18p
Vgl; Beis wie T11