RS OGH 1995/5/9 11Os52/95

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Veröffentlicht am 09.05.1995
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Norm

StPO §345 Abs1 Z5

Rechtssatz

Das Beweisbegehren war von vornherein nicht geeignet, die den Geschwornen bei Fällung des Zwischenerkenntnisses durch die Gesamtheit der bereits vorgelegenen Beweisresultate vermittelte Sachlage und Rechtslage wesentlich zu verändern und hiedurch den Wahrspruch zu beeinflussen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0100950

Dokumentnummer

JJR_19950509_OGH0002_0110OS00052_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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