Norm
StPO §345 Abs1 Z5Rechtssatz
Das Beweisbegehren war von vornherein nicht geeignet, die den Geschwornen bei Fällung des Zwischenerkenntnisses durch die Gesamtheit der bereits vorgelegenen Beweisresultate vermittelte Sachlage und Rechtslage wesentlich zu verändern und hiedurch den Wahrspruch zu beeinflussen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0100950Dokumentnummer
JJR_19950509_OGH0002_0110OS00052_9500000_001