Norm
GKG §2 Abs1Rechtssatz
§ 2 Abs 1 GKoärG schließt die Vornahme einer schriftlichen Abhandlungspflege nach § 3 GKoärG nicht aus, soweit sich die Abhandlungspflege auf die Abgabe von Erklärungen, das Verfassen von Anträgen oder Ausweisen, die die Erben bzw Bedachten, die diese Anträge bzw Ausweise erstellen, betreffen, beschränkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0059330Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.03.2013