RS OGH 1995/5/10 7Ob512/95

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Veröffentlicht am 10.05.1995
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Norm

GKG §2 Abs1
GKG §3

Rechtssatz

§ 2 Abs 1 GKoärG schließt die Vornahme einer schriftlichen Abhandlungspflege nach § 3 GKoärG nicht aus, soweit sich die Abhandlungspflege auf die Abgabe von Erklärungen, das Verfassen von Anträgen oder Ausweisen, die die Erben bzw Bedachten, die diese Anträge bzw Ausweise erstellen, betreffen, beschränkt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0059330

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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