RS OGH 1995/5/10 9ObA40/95, 9ObA2041/96d, 9ObA104/02p, 8ObA75/07y, 8ObA80/07h, 9ObA97/08t, 9ObA85/10

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Veröffentlicht am 10.05.1995
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Norm

ABGB §1437
KollV für Denkmal -, Fassaden - und Gebäudereiniger §9 Abs6
KollV für Denkmal -, Fassaden - und Gebäudereiniger §10 Abs5

Rechtssatz

Den Kollektivvertragsparteien ist es unbenommen, das Entstehen des Anspruches auf Sonderzahlungen, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht, an bestimmte Bedingungen zu knüpfen. Nach dem oben genannten Kollektivvertrag entfällt der Anspruch auf die aliquote Weihnachtsremuneration bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nach § 10 Abs 5 KollV unter anderem dann, wenn der Arbeitnehmer gemäß § 82 GewO entlassen wird. Dies bedeutet, dass dieser Anspruch bei einer gerechtfertigten Entlassung des Arbeitnehmers gar nicht erworben wird und eine bereits erhaltene Weihnachtsremuneration auch ohne ausdrückliche Rückzahlungsverpflichtung zurückzuzahlen ist. Ein gutgläubiger Verbrauch kommt im gegenständlichen Fall nicht zum Tragen, da der Arbeitgeber seinen auf § 1435 ABGB gegründeten Rückerstattungsanspruch nicht klageweise, sondern im Wege der Rückverrechnung durch Aufrechnung unter den gegebenen Voraussetzungen des § 1438 ABGB einredeweise geltend machte.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 40/95
    Entscheidungstext OGH 10.05.1995 9 ObA 40/95
  • 9 ObA 2041/96d
    Entscheidungstext OGH 29.05.1996 9 ObA 2041/96d
    nur: Den Kollektivvertragsparteien ist es unbenommen, das Entstehen des Anspruches auf Sonderzahlungen, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht, an bestimmte Bedingungen zu knüpfen. (T1)
    Beisatz: § 48 ASGG. (T2)
  • 9 ObA 104/02p
    Entscheidungstext OGH 18.12.2002 9 ObA 104/02p
    nur T1; Beisatz: Es steht ihnen auch frei, das Ausmaß des Anspruches auf Urlaubsgeld von der Dauer der absolvierten Dienstzeit innerhalb jener Periode, für die die Sonderzahlung gewährt wurde, abhängig zu machen. (T3)
  • 8 ObA 75/07y
    Entscheidungstext OGH 28.02.2008 8 ObA 75/07y
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Daher keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Regelung in Art XII Abs 3 KollV für das Güterbeförderungsgewerbe. (T4)
  • 8 ObA 80/07h
    Entscheidungstext OGH 28.04.2008 8 ObA 80/07h
    nur T1; Beisatz: Es ist daher auch eine kollektivvertragliche Regelung zulässig, wonach ein Sonderzahlungsanspruch bei einer gerechtfertigten Entlassung nicht erworben wird. (T5)
    Beisatz: Hier: Zu Art XII Abs 3 KollV für das Güterbeförderungsgewerbe. (T6)
  • 9 ObA 97/08t
    Entscheidungstext OGH 04.08.2009 9 ObA 97/08t
    Auch; nur T1; Beis wie T6; Beisatz: Entfällt nach den Bestimmungen eines Kollektivvertrags der Anspruch auf eine aliquote Sonderzahlung, wenn das Dienstverhältnis seitens des Dienstnehmers durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund gelöst wird oder wenn er entlassen wird, bedeutet dies, dass dieser Anspruch bei einer gerechtfertigten Entlassung des Arbeitnehmers gar nicht erworben wird und ein bereits erhaltener Urlaubszuschuss auch ohne ausdrückliche Rückzahlungsverpflichtung zurückzuzahlen ist. (T7)
    Beisatz: Der Einwand des gutgläubigen Verbrauchs kommt jedenfalls dann nicht zum Tragen, wenn der Arbeitgeber seinen auf § 1435 ABGB gegründeten Rückerstattungsanspruch nicht klageweise, sondern nur im Wege der Rückverrechnung durch Aufrechnung unter den Voraussetzungen des § 1438 ABGB geltend macht. (T8)
  • 9 ObA 85/10f
    Entscheidungstext OGH 30.03.2011 9 ObA 85/10f
    Auch
  • 8 ObA 32/11f
    Entscheidungstext OGH 29.06.2011 8 ObA 32/11f
    nur T1
  • 9 ObA 82/13v
    Entscheidungstext OGH 26.11.2013 9 ObA 82/13v
    Vgl; nur T1; Beis wie T7; Beisatz: Anderes gilt im Anwendungsbereich des § 16 AngG, der dem nachträglichen Wegfall eines bereits aliquot erworbenen Sonderzahlungsanspruchs entgegen steht. (T9)
    Veröff: SZ 2013/111
  • 9 ObA 6/15w
    Entscheidungstext OGH 28.05.2015 9 ObA 6/15w
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Zu Art 14 KollV für das Hotel- und Gastgewerbe für Arbeiter. (T10)
  • 9 ObA 16/16t
    Entscheidungstext OGH 18.03.2016 9 ObA 16/16t
    Auch; Veröff: SZ 2016/36
  • 8 ObS 12/16x
    Entscheidungstext OGH 27.09.2016 8 ObS 12/16x
    Vgl; nur T1; Veröff: SZ 2016/99
  • 9 ObA 146/16k
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 9 ObA 146/16k
    Auch; Beisatz: Wird eine gänzliche oder anteilige Rückzahlungspflicht nur bei bestimmten Beendigungsarten angeordnet, ergibt sich daraus die Absicht der Kollektivvertragsparteien, im Falle einer anderen Beendigungsart dem Arbeitnehmer die volle Sonderzahlung zu belassen. (T11)
    Beisatz: Da § 13 Abs 6 des RahmenkollV für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger das Schicksal eines anteilig überbezahlten Urlaubszuschusses bei bestimmten Beendigungsarten abschließend regelt, kommt in anderen Fällen (hier: Arbeitgeberkündigung) eine Rückerstattung der Überzahlung durch den Arbeitnehmer, sei dies auch durch Anrechnung auf seine Endabrechnungsansprüche, nicht in Frage. (T12)
  • 9 ObA 58/17w
    Entscheidungstext OGH 28.06.2017 9 ObA 58/17w
    nur T1
  • 9 ObA 141/17a
    Entscheidungstext OGH 30.01.2018 9 ObA 141/17a
    nur T1; Veröff: SZ 2018/7
  • 8 ObA 99/21y
    Entscheidungstext OGH 22.02.2022 8 ObA 99/21y
    Vgl; nur T1; Beisatz: Es besteht daher kein Grund, von der bisherigen Rechtsprechung abzugehen. (T13)

Schlagworte

Arbeitsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0048332

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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