Norm
EO §353 IARechtssatz
Mit der Bewilligung der Exekution nach § 353 EO und der Ermächtigung, die vertretbare Handlung durch befugte Gewerbsmänner auf Kosten der Titelschuldner vornehmen zu lassen, erwirkt der betreibende Gläubiger zugleich auch die Berechtigung, um die Erteilung allenfalls erforderlicher verwaltungsbehördlicher Genehmigungen anzusuchen (so schon RZ 1993,33 mit weiteren Nachweisen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0045825Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.01.2019