Norm
EO §239 Abs3Rechtssatz
Im Meistbotsverteilungsverfahren nach Zwangsversteigerung einer Liegenschaft ist Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichtes der mit einem bestimmten Geldbetrag behauptete Teilnahmeanspruch des auf das Meistbot Verwiesenen. Geht es um den Rang von Zinsen, ist § 54 Abs 2 JN nicht anzuwenden, Zinsenbeträge sind vielmehr Teil des Entscheidungsgegenstandes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053201Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.08.2018