Norm
ABGB §457Rechtssatz
Eine Pfandrechtswandlung tritt ein, wenn das von den Erstehern erlegte Meistbot endgültig zum Befriedigungsfonds für die auf das Meistbot gewiesenen Hypothekargläubiger wurde; deren Rechte auf volle Befriedigung aus dem Pfand haben sich in Ansprüche auf rangmäßige Beteiligung am Meistbot gewandelt. Die nach Rechtskraft des Zuschlages und Erfüllung der Versteigerungsbedingungen aber vor Durchführung der Meistbotsverteilungstagsatzung entgegen § 237 Abs 3 EO erfolgte rechtskräftige Löschung der Hypotheken hat daher keine materiell - rechtliche Wirkung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0050098Dokumentnummer
JJR_19950510_OGH0002_0030OB00046_9500000_003