RS OGH 1995/5/10 3Ob35/95, 2Ob237/99p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.1995
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Norm

SpaltG §1 Abs2 Z2
VAG §61a
ZPO §1 Ab
ZPO §155
ZPO §157

Rechtssatz

Auch partielle Gesamtrechtsnachfolge wirkt ipso iure; die Parteienbezeichnung ist richtigzustellen. Ist strittig, ob der Streitgegenstand eines anhängigen Verfahrens von der Teil - Gesamtrechtsnachfolge betroffen ist, hat darüber das Gericht analog § 157 ZPO mit Beschluß zu entscheiden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053149

Dokumentnummer

JJR_19950510_OGH0002_0030OB00035_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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