RS OGH 1995/5/11 15Os40/95, 12Os6/97, 15Os31/04, 13Os16/12w, 12Os79/14f, 11Os150/14i, 13Os105/15p (1

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Veröffentlicht am 11.05.1995
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Norm

StPO §294 Abs2

Rechtssatz

Bei Ausspruch mehrerer Sanktionen (hier: Strafe und Einziehung) muss in der Berufungsanmeldung oder in der Rechtsmittelschrift angegeben werden, gegen welchen Ausspruch sich die Berufung richtet; eine Konkretisierung erst im Gerichtstag ist verspätet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0100395

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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