Norm
StPO §294 Abs2Rechtssatz
Bei Ausspruch mehrerer Sanktionen (hier: Strafe und Einziehung) muss in der Berufungsanmeldung oder in der Rechtsmittelschrift angegeben werden, gegen welchen Ausspruch sich die Berufung richtet; eine Konkretisierung erst im Gerichtstag ist verspätet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0100395Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.04.2022