Norm
ArbVG §109 Abs1Rechtssatz
Eine Betriebsänderung liegt dann nicht vor, wenn zwar alle Arbeitnehmer gekündigt werden, ihnen aber der Abschluß neuer Arbeitsverhältnisse angeboten wird (infas 1987 A 92).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0051190Dokumentnummer
JJR_19950511_OGH0002_008OBS00003_9500000_001