Norm
StGB §99 DRechtssatz
Mangels Identität des angegriffenen Rechtsgutes kommt eine Konsumtion des Vergehens der gefährlichen Drohung durch das Verbrechen der Freiheitsentziehung nicht in Betracht. Wohl sind beide Tatbestände (§§ 107, 99 StGB) im selben (dritten) Abschnitt des besonderen Teiles des StGB pönalisiert, doch dient § 99 StGB speziell dem Schutz vor Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit, § 107 StGB dagegen allgemein dem Schutz vor Gefährdung der Willensbildungsfreiheit und Betätigungsfreiheit. Eine gefährliche Drohung ist aber auch kein typisches Begleitdelikt einer Freiheitsentziehung, selbst wenn durch diese besondere Qualen bereitet werden, sodaß auch aus diesem Gesichtspunkt eine Verdrängung des § 107 StGB nicht in Betracht kommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0093106Dokumentnummer
JJR_19950511_OGH0002_0150OS00025_9500000_003