Norm
StGB §99 Abs1 ARechtssatz
Gefangenhalten im Sinn des § 99 StGB bedeutet, das Opfer am Verlassen eines bestimmten abgegrenzten Raumes, etwa einer Wohnung, zu hindern, wobei das Hindernis zwar nicht unüberwindlich oder nur durch Gewalteinsatz zu beseitigen, aber doch ernstlich und gewichtig sein muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0092919Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.02.2021