Norm
ABGB §279Rechtssatz
Bei der Auswahl der Person des einstweiligen Sachwalters ist § 281 ABGB anzuwenden. Wenngleich dem Gericht bei der Auswahl jener Person, welche zum Sachwalter bestellt werden kann, ein Ermessensspielraum eingeräumt ist, ist nach dem zwingenden Wortlaut des § 281 Abs 3 ABGB dann, wenn es klar ist, dass zur Besorgung der Angelegenheiten Rechtskenntnisse vorwiegend erforderlich sind, eine rechtskundige Person im Sinne des § 281 Abs 3 ABGB zum einstweiligen Sachwalter zu bestellen. Die wirtschaftliche Situation des Betroffenen ist zwar grundsätzlich, da sie auch dessen Wohl betreffen, zu berücksichtigen, sie können aber nicht das in erster Linie maßgebliche Auswahlkriterium der Art der Angelegenheiten, die zu besorgen sind, verdrängen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0048291Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.06.2022