RS OGH 1995/5/11 2Ob540/95 (2Ob541/95), 1Ob252/97h, 2Ob296/98p, 1Ob196/99a, 10Ob60/00x, 7Ob323/01b,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.1995
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Norm

ABGB §279
ABGB §281
AußStrG §238 Abs1
AußStrG §238 Abs2

Rechtssatz

Bei der Auswahl der Person des einstweiligen Sachwalters ist § 281 ABGB anzuwenden. Wenngleich dem Gericht bei der Auswahl jener Person, welche zum Sachwalter bestellt werden kann, ein Ermessensspielraum eingeräumt ist, ist nach dem zwingenden Wortlaut des § 281 Abs 3 ABGB dann, wenn es klar ist, dass zur Besorgung der Angelegenheiten Rechtskenntnisse vorwiegend erforderlich sind, eine rechtskundige Person im Sinne des § 281 Abs 3 ABGB zum einstweiligen Sachwalter zu bestellen. Die wirtschaftliche Situation des Betroffenen ist zwar grundsätzlich, da sie auch dessen Wohl betreffen, zu berücksichtigen, sie können aber nicht das in erster Linie maßgebliche Auswahlkriterium der Art der Angelegenheiten, die zu besorgen sind, verdrängen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 540/95
    Entscheidungstext OGH 11.05.1995 2 Ob 540/95
    Veröff: SZ 68/95
  • 1 Ob 252/97h
    Entscheidungstext OGH 27.08.1997 1 Ob 252/97h
    nur: Bei der Auswahl der Person des einstweiligen Sachwalters ist § 281 ABGB anzuwenden. (T1)
  • 2 Ob 296/98p
    Entscheidungstext OGH 12.11.1998 2 Ob 296/98p
    Vgl; nur T1; Beisatz: Auch bei der Auswahl eines Verfahrenssachwalters nach § 238 Abs 1 AußStrG ist § 281 ABGB anzuwenden. (T2)
  • 1 Ob 196/99a
    Entscheidungstext OGH 05.08.1999 1 Ob 196/99a
    Auch; nur: Bei der Auswahl der Person des einstweiligen Sachwalters ist § 281 ABGB anzuwenden. Wenngleich dem Gericht bei der Auswahl jener Person, welche zum Sachwalter bestellt werden kann, ein Ermessensspielraum eingeräumt ist, ist nach dem zwingenden Wortlaut des § 281 Abs 3 ABGB dann, wenn es klar ist, dass zur Besorgung der Angelegenheiten Rechtskenntnisse vorwiegend erforderlich sind, eine rechtskundige Person im Sinne des § 281 Abs 3 ABGB zum einstweiligen Sachwalter zu bestellen. (T3)
  • 10 Ob 60/00x
    Entscheidungstext OGH 04.04.2000 10 Ob 60/00x
    Vgl auch; nur T3
  • 7 Ob 323/01b
    Entscheidungstext OGH 13.03.2002 7 Ob 323/01b
    Vgl; nur T3; Beis wie T2
  • 6 Ob 268/02h
    Entscheidungstext OGH 07.11.2002 6 Ob 268/02h
    Auch
  • 2 Ob 301/03h
    Entscheidungstext OGH 15.01.2004 2 Ob 301/03h
    Auch; Beisatz: Dies gilt für die Bestellung eines Sachwalters, gleichermaßen aber auch bei der Frage der Auswechslung eines solchen. (T4); Beisatz: Auch wenn in Verfahren vor den Bezirksgerichten in Sachen, deren Streitwert 4.000 EUR nicht übersteigt, kein Anwaltszwang besteht, dann heißt das nicht immer, dass nicht in solchen Verfahren Rechtskenntnisse nützlich und erforderlich sind. (T5); nur T3
  • 1 Ob 182/05d
    Entscheidungstext OGH 22.11.2005 1 Ob 182/05d
    Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 2005/167
  • 9 Ob 48/06h
    Entscheidungstext OGH 04.05.2006 9 Ob 48/06h
    nur T3; Beisatz: Bei der Auswahl der Person, die zum Sachwalter zu bestellen ist, ist die Reihenfolge der Tatbestände im § 281 ABGB als Reihung der Prioritäten zu verstehen. Es ist daher primär eine dem Behinderten nahestehende Person als Sachwalter zu bestellen. Eine vom Sachwalterverein namhaft gemachte Person ist dagegen erst dann zu bestellen, wenn eine nach § 281 Abs 1 ABGB geeignete Person nicht vorhanden ist. Nur wenn die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert, ist ein Rechtsanwalt oder Notar zum Sachwalter zu bestellen. (T6)
  • 3 Ob 250/06w
    Entscheidungstext OGH 21.12.2006 3 Ob 250/06w
    Auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Die Bestellung eines Familienfremden statt eines Verwandten erfordert von Amts wegen die Klärung der Frage, wie sich dies auf die Psyche des Betroffenen auswirken wird, weil sich die Frage der Notwendigkeit dieser Maßnahme ohne konkrete Feststellungen dazu nicht lösen lässt. (T7)
  • 10 Ob 18/08g
    Entscheidungstext OGH 01.04.2008 10 Ob 18/08g
    Vgl auch; Beisatz: Unter Bedachtnahme auf die in § 279 Abs 1 Satz 1 ABGB explizit angesprochenen „Bedürfnisse der behinderten Person" und deren „Wohl" (Satz 2) kommt dem Gericht bei der Auswahl des Sachwalters - nicht nur bei der erstmaligen Bestellung, sondern auch bei der Umbestellung - grundsätzlich ein Ermessensspielraum zu. (T8); Beisatz: Nach den Gesetzesmaterialien verfolgt der neue § 279 ABGB unter anderem das Ziel, jene Personenkreise abschließend zu regeln, die für die Bestellung als Sachwalter potenziell in Frage kommen. Dabei ist ein Stufenbau vorgesehen. (T9); Veröff: SZ 2008/37
  • 4 Ob 126/08w
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 4 Ob 126/08w
    nur T3; Veröff: SZ 2008/115
  • 5 Ob 92/09d
    Entscheidungstext OGH 09.06.2009 5 Ob 92/09d
    Auch; Beisatz: § 279 ABGB gibt - vorbehaltlich der allgemeinen Auswahlkriterien des Abs 1 in Abs 2 bis 4 - eine Reihung der zum Sachwalter berufenen Personen vor. Nur wenn die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person besondere Fachkenntnisse erfordert, ist von vornherein gemäß § 279 Abs 4 ABGB ein Rechtsanwalt oder Notar zu bestellen. (T10)
  • 7 Ob 189/09h
    Entscheidungstext OGH 30.09.2009 7 Ob 189/09h
    Vgl
  • 7 Ob 228/09v
    Entscheidungstext OGH 18.11.2009 7 Ob 228/09v
    Auch
  • 1 Ob 187/10x
    Entscheidungstext OGH 23.11.2010 1 Ob 187/10x
    Auch; nur T3; Beis wie T10
  • 7 Ob 184/12b
    Entscheidungstext OGH 14.11.2012 7 Ob 184/12b
    Auch; Beisatz: Der Sachwalterverein kann nicht ohne seine Zustimmung zum Sachwalter bestellt werden. (T11)
  • 2 Ob 29/15a
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 2 Ob 29/15a
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Anhängiges Insolvenzverfahren. (T12)
  • 1 Ob 41/22v
    Entscheidungstext OGH 20.04.2022 1 Ob 41/22v
    Vgl; Beisatz: Auch nach dem 2. ErwSchG ist ein Notar oder Rechtsanwalt (weiterhin) vor allem dann zu bestellen, wenn die Besorgung der Angelegenheiten vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert. (T13)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0048291

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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