Norm
StGB §74 Z5Rechtssatz
Die Eignung der Drohung, begründete Besorgnis einzuflößen, ist objektiv zu beurteilen, wobei wohl in der Person des Bedrohten gelegene besondere Umstände mitzuberücksichtigen sind (objektiv-individueller Maßstab), es aber nicht darauf ankommt, ob die Drohung in dem Bedrohten tatsächlich Besorgnis erweckt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0092753Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.05.2022