Norm
ABGB §1330 ARechtssatz
Der Betroffene ist jene physische Person, in deren Persönlichkeitssphäre durch das Medieninhaltsdelikt eingegriffen, deren Ehre also angegriffen wird. Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, dass der Verletzte einer üblen Nachrede nur dann "Betroffener" ist, wenn er von einem größeren Personenkreis als Opfer identifiziert werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0067196Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016