Norm
StGB §33Rechtssatz
Die Begehung zur Zeit eines anhängigen Strafverfahrens wegen solcher Delikte, von denen der Angeklagte freigesprochen wurde, darf nicht als besonderer Erschwerungsgrund gewertet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090991Dokumentnummer
JJR_19950516_OGH0002_0140OS00044_9500000_001