RS OGH 1995/5/16 14Os44/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.1995
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Norm

StGB §33

Rechtssatz

Die Begehung zur Zeit eines anhängigen Strafverfahrens wegen solcher Delikte, von denen der Angeklagte freigesprochen wurde, darf nicht als besonderer Erschwerungsgrund gewertet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090991

Dokumentnummer

JJR_19950516_OGH0002_0140OS00044_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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