Norm
GBG §29Rechtssatz
Es bestehen keine Bedenken, die Anmerkung der Rangordnung zugunsten eines bestimmten Gläubigers als Minus gegenüber einer nicht in derartiger Weise beschränkt begehrten Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung als zulässig anzusehen. Dieselben Erwägungen gelten auch für die Anführung des Rechtsgrundes der Schuld im Ranganmerkungsbeschluß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0060497Dokumentnummer
JJR_19950516_OGH0002_0050OB00034_9500000_001