RS OGH 1995/5/16 5Ob34/95

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Veröffentlicht am 16.05.1995
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Norm

GBG §29
GBG §53 Abs1
GBG §54

Rechtssatz

Es bestehen keine Bedenken, die Anmerkung der Rangordnung zugunsten eines bestimmten Gläubigers als Minus gegenüber einer nicht in derartiger Weise beschränkt begehrten Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung als zulässig anzusehen. Dieselben Erwägungen gelten auch für die Anführung des Rechtsgrundes der Schuld im Ranganmerkungsbeschluß.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0060497

Dokumentnummer

JJR_19950516_OGH0002_0050OB00034_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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