RS OGH 1995/5/16 14Os44/95, 13Os46/04, 14Os132/05a, 15Os148/07i, 14Os39/14p, 12Os81/16b, 12Os160/16w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.1995
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Norm

StGB §74 Z5

Rechtssatz

Es ist ohne Bedeutung, ob das in Aussicht gestellte Übel gegen die bedrohte Person selbst oder gegen ihre Angehörigen, gegen unter ihren Schutz gestellte oder gegen ihr sonst persönlich nahestehende Personen gerichtet ist, sofern sich die Verwirklichung der Ankündigung auch für den Bedrohten selbst als Übel darstellt.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 44/95
    Entscheidungstext OGH 16.05.1995 14 Os 44/95
  • 13 Os 46/04
    Entscheidungstext OGH 03.05.2004 13 Os 46/04
    Vgl
  • 14 Os 132/05a
    Entscheidungstext OGH 17.01.2006 14 Os 132/05a
    Auch; Beisatz: Solche persönliche Naheverhältnisse können durch tatsächliche Umstände begründet werden, welche objektiv (ob tatsächlich zwischenmenschliche Beziehungen bestehen, ist unerheblich) eine Verbundenheit zu der in der Drohung bezeichneten Person begründen, sodass durch diese Äußerung bei der Sympathieperson eine Besorgnis um den nahe stehenden Menschen hervorrufen werden könnte. Unter die Gruppe der Sympathiepersonen fallen insbesondere auch die Arbeitskollegen eines in der Drohung Angesprochenen. (T1)
  • 15 Os 148/07i
    Entscheidungstext OGH 17.12.2007 15 Os 148/07i
    Auch; Beisatz: Der mit Selbstmord Drohende will damit die Fortsetzung der Beziehung zur Bedrohten erreichen. Wenn sich die Drohung mit Selbsmord gleichzeitig für die bedrohte Person selbst oder eine dieser nahe stehenden Person als Drohung mit Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre oder Vermögen darstellt und geeignet ist, der bedrohten Person mit Rücksicht auf die Verhältnisse und ihre persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen, liegt eine gefährliche Drohung im Sinn des § 74 Abs 1 Z 5 StGB vor. (T2)
  • 14 Os 39/14p
    Entscheidungstext OGH 06.05.2014 14 Os 39/14p
    Vgl; Beisatz: Der Begriff der Schutzbefohlenen ist nicht allein im Sinn des Personenrechts des ABGB (oder der Vorschriften über die Aufgaben von Sicherheitsorganen), sondern ? unabhängig von einer im Gesetz keineswegs verlangten rechtlichen Basis ? im Sinn wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Gegebenheiten und einer sich daraus ergebenden Verantwortung auszulegen. (T3)
    Beisatz: An einer solchen Verantwortung einer Mitarbeiterin des Jugendamts für das Wohl der in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften und (bereits seit etwa 2002) betreuten minderjährigen Kinder kann nicht ernsthaft gezweifelt werden. (T4)
  • 12 Os 81/16b
    Entscheidungstext OGH 18.08.2016 12 Os 81/16b
    Auch
  • 12 Os 160/16w
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 12 Os 160/16w
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Den strafrechtlichen Schutz eines österreichischen Polizeibeamten vor Bedrohung nach § 107 StGB auch in Ansehung eines gänzlich unbestimmten, im Ausland aufhältigen Ausländers auszudehnen, widerspräche der ratio des § 74 Abs 1 Z 5 StGB. (T5)
  • 12 Os 79/17k
    Entscheidungstext OGH 21.09.2017 12 Os 79/17k
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Todesdrohung gegen in unmittelbarer Umgebung bzw Nähe befindliche schutzbefohlene Personen. (T6)
  • 12 Os 6/20d
    Entscheidungstext OGH 27.02.2020 12 Os 6/20d
    Vgl; Beisatz: Es gehört zu den Aufgaben sämtlicher Sicherheietsorgane, Verantwortung für (inländische) Schutzbefohlene zu übernehmen. (T7)

Schlagworte

Sympathieperson

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0092432

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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