RS OGH 1995/5/17 Bsw19744/92, Bsw28389/95, Bsw28923/95, Bsw38549/97, Bsw45313/99, Bsw25720/05, 14Os1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.1995
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Norm

MRK Art6 Abs2 III
StEG allg
StEG §2 Abs1 litb

Rechtssatz

Die Unschuldsvermutung wird nur verletzt, wenn die Schuld der betroffenen Person behauptet wird, nicht aber, wenn nur das weitere Bestehen eines Tatverdachtes festgestellt wird (zum österreichischen StEG).

Entscheidungstexte

  • Bsw 19744/92
    Entscheidungstext AUSL EKMR 17.05.1995 Bsw 19744/92
    Bem: Arslan gegen Österreich (T1a); Veröff: NL 1995,144
  • Bsw 28389/95
    Entscheidungstext AUSL EGMR 21.03.2000 Bsw 28389/95
    Abweichend; Beisatz: Die Verweigerung einer Haftentschädigung vor einem österreichischen OLG kann Art 6 Abs 2 MRK verletzen, unabhängig davon, dass diese Entscheidung ergeht, nachdem der Angeklagte bereits rechtskräftig freigesprochen worden ist. In der österreichischen Gesetzgebung und Praxis sind die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und der Anspruch auf Entschädigung so eng miteinander verknüpft, dass Entscheidungen über letzteren als Konsequenz und - bis zu einem gewissen Grad - als Begleiterscheinung eines Strafurteils angesehen werden können. Das Äußern von Verdächtigungen hinsichtlich der Unschuld eines Angeklagten ist nach einem rechtskräftigen Freispruch nicht mehr zulässig. Die Feststellung, dass trotz eines rechtskräftigen Freispruches der Tatverdacht gegen den Angeklagten nicht ausgeräumt ist, ist unvereinbar mit dem Prinzip der Unschuldsvermutung und verletzt Art 6 Abs 2 MRK. Rushiti gegen Österreich. (T1); Veröff: NL 2000,55
  • Bsw 28923/95
    Entscheidungstext AUSL EGMR 10.07.2001 Bsw 28923/95
    Abweichend; Beisatz: Lamanna gegen Österreich. Ausdrückliche Bezugnahme auf das Urteil Rushiti gegen Österreich vom 21. 3. 2000. (T2); Veröff: NL 2001,147
  • Bsw 38549/97
    Entscheidungstext AUSL EGMR 17.10.2002 Bsw 38549/97
    Abweichend; Beis wie T1 nur: Das Äußern von Verdächtigungen hinsichtlich der Unschuld eines Angeklagten ist nach einem rechtskräftigen Freispruch nicht mehr zulässig. (T3); Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn Zweifel an der Unschuld bereits im Freispruch ausgedrückt worden sind und der Freispruch aus Mangel an Beweisen erfolgt ist. Vostic gegen Österreich. (T4); Veröff: NL 2002,219
  • Bsw 45313/99
    Entscheidungstext AUSL EGMR 28.11.2002 Bsw 45313/99
    Auch; nur: Die Unschuldsvermutung wird nur verletzt, wenn die Schuld der betroffenen Person behauptet wird, nicht aber, wenn nur das weitere Bestehen eines Tatverdachtes festgestellt wird. (T5); Beisatz: Die Formulierung des Einstellungsbeschlusses eines Untersuchungsrichters, der Richter sei überzeugt, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Handlungen begangen habe, die Zeugenaussage des mutmaßlichen Opfers enthalte jedoch zu viele Widersprüche für eine ausreichende Stützung der Anklage, gibt einen bloßen Verdachtsstand wieder und verletzt somit nicht die Unschuldsvermutung. Marziano gegen Italien. (T6); Veröff: NL 2002,260
  • Bsw 25720/05
    Entscheidungstext AUSL EGMR 13.07.2010 Bsw 25720/05
    Abweichend; Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: NL 2010,227
  • 14 Os 13/13p
    Entscheidungstext OGH 27.08.2013 14 Os 13/13p
    Beisatz: Entscheidend ist nicht die exakte Wortwahl, sondern der Sinngehalt der in Rede stehenden Formulierungen. (T7)
  • Bsw 48144/09
    Entscheidungstext AUSL_EGMR 05.01.2015 Bsw 48144/09
    nur T5; Beisatz: Die Beschreibung einer Verdachtslage in der Begründung eines freisprechenden Urteils verstößt als solche nicht gegen die Unschuldsvermutung. Nach dem rechtskräftigen Freispruch ist jedoch das Ausdrücken irgendeines Verdachts von Schuld (auch eines solchen, der in der Begründung des Freispruchs erklärt wurde) mit der Unschuldsvermutung unvereinbar. (Cleve gg. Deutschland) (T8)
    Veröff: NL 2015,21
  • 15 Os 157/18d
    Entscheidungstext OGH 12.12.2018 15 Os 157/18d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1995:RS0120765

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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