Norm
MRG §1 Abs4 Z1Rechtssatz
Die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs 4 Z 1 MRG hinsichtlich von Mietgegenständen, die in Gebäuden gelegen sind, die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel aufgrund einer nach dem 30.6.1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sind, gilt für ein vom Mieter auf dem Grundstück des Vermieters neu errichtetes Gebäude nicht. Die Ausnahmebestimmung ist restriktiv dahin auszulegen, dass davon nur Gebäude betroffen sind, die vom Vermieter errichtet wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0069264Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.12.2014