Norm
AktG §75 Abs4Rechtssatz
Ein bedingter Aufsichtsratsbeschluß, womit ein Vorstandsmitglied (gemäß § 75 AktG) unter der Voraussetzung abberufen wird, daß die Hauptversammlung der Aktionäre dem Vorstandsmitglied das Vertrauen entziehen wird, ist unzulässig. Der Abberufung muß ein bereits erfolgter Vertrauensentzug durch die Aktionäre zugrundeliegen. Ein ohne diese Voraussetzung gefaßter Aufsichtsratbeschluß kann von der Hauptversammlung nicht nachträglich genehmigt werden. Der Aufsichtsrat hat einen neuerlichen Abberufungsbeschluß zu fassen. Ohne einen solchen kann der nachträgliche Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung im Anfechtungsprozeß auch nicht "nachgeschoben" werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0049410Dokumentnummer
JJR_19950518_OGH0002_0060OB00517_9500000_001