RS OGH 1995/5/18 6Ob517/95, 1Ob11/99w, 9Ob47/01d

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Veröffentlicht am 18.05.1995
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Norm

AktG §75 Abs4

Rechtssatz

Ein bedingter Aufsichtsratsbeschluß, womit ein Vorstandsmitglied (gemäß § 75 AktG) unter der Voraussetzung abberufen wird, daß die Hauptversammlung der Aktionäre dem Vorstandsmitglied das Vertrauen entziehen wird, ist unzulässig. Der Abberufung muß ein bereits erfolgter Vertrauensentzug durch die Aktionäre zugrundeliegen. Ein ohne diese Voraussetzung gefaßter Aufsichtsratbeschluß kann von der Hauptversammlung nicht nachträglich genehmigt werden. Der Aufsichtsrat hat einen neuerlichen Abberufungsbeschluß zu fassen. Ohne einen solchen kann der nachträgliche Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung im Anfechtungsprozeß auch nicht "nachgeschoben" werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 517/95
    Entscheidungstext OGH 18.05.1995 6 Ob 517/95
    Veröff: SZ 68/98
  • 1 Ob 11/99w
    Entscheidungstext OGH 25.05.1999 1 Ob 11/99w
    Auch; nur: Der Abberufung muß ein bereits erfolgter Vertrauensentzug durch die Aktionäre zugrundeliegen. Ein ohne diese Voraussetzung gefaßter Aufsichtsratbeschluß kann von der Hauptversammlung nicht nachträglich genehmigt werden. Der Aufsichtsrat hat einen neuerlichen Abberufungsbeschluß zu fassen. (T1) Beisatz: Der Gesellschaft soll nicht ein Vorstandsmitglied aufgezwungen werden, das zwar ohne zureichende Gründe abberufen wurde, bei dem aber in der Zwischenzeit ein neuer - nun gerechtfertigter - Abberufungsgrund eingetreten ist. (T2); Veröff: SZ 72/90
  • 9 Ob 47/01d
    Entscheidungstext OGH 28.02.2001 9 Ob 47/01d
    Vgl auch; Beisatz: Die Aktiengesellschaft kann sich nur auf jene Gründe stützen, von denen der Aufsichtsrat bei seiner Beschlussfassung ausgegangen ist. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0049410

Dokumentnummer

JJR_19950518_OGH0002_0060OB00517_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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