TE Vwgh Beschluss 2004/6/2 AW 2004/04/0012

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Veröffentlicht am 02.06.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §77;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des R und

2. des M, beide vertreten durch K und Q Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 20. Jänner 2004, Zl. KUVS-1458/10/2003, betreffend gewerbliche Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: A GmbH Nfg. OHG, vertreten durch Dr. H und Dr. S, Rechtsanwälte), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 20. Jänner 2004 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 77 GewO 1994 die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer näher beschriebenen Betriebsanlage (Bahnverladestelle) unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen; die von den beschwerdeführenden Parteien erhobene Berufung wurde als unbegründet abgewiesen.

Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen, zur hg. Zl. 2004/04/0048 protokollierten Beschwerde ist der Antrag verbunden, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstünden, die mitbeteiligte Partei keinen unverhältnismäßigen Nachteil erlitte, der Betrieb der Schotterverladestelle aber zu einer eklatanten Überschreitung der zulässigen Grenzwerte betreffend Staub und zu solchen massiven Lärmbelastungen führen würde, dass erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen zu erwarten seien.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren die Rechtmäßigkeit behördlicher Bescheide nicht zu prüfen. Daraus folgt, dass er in diesem Provisorialverfahren zunächst vom Zutreffen der für die Beurteilung im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG relevanten behördlichen Annahmen auszugehen hat.

Die belangte Behörde hat ihre Auffassung, durch den Betrieb der in Rede stehenden Betriebsanlage komme es weder zu einer unzumutbaren Staub- noch zu einer unzumutbaren Lärmbelästigung der beschwerdeführenden Parteien, auf das Gutachten eines medizinischen Amtssachverständigen gestützt. Diesen behördlichen Annahmen folgend hat der Verwaltungsgerichtshof zunächst davon auszugehen, dass mit der Ausübung der mit dem angefochtenen Bescheid erteilten Berechtigung durch die mitbeteiligte Partei für die beschwerdeführenden Parteien ein unverhältnismäßiger Nachteil nicht verbunden ist.

Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben. Wien, am 2. Juni 2004

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004040012.A00

Im RIS seit

14.09.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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