Norm
ABGB §1090 IIfRechtssatz
Hat aufgrund einer zwischen dem Eigentümer einer Sache und dem Nutzungsberechtigten getroffenen Vereinbarung der Nutzungsberechtigte allfällige Reparaturkosten zu tragen (Leasingvertrag), dann kann er diesen Schaden im Wege der Drittschadensliquidation vom Schädiger verlangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0050071Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.03.2019