Norm
IPRG §48 Abs1Rechtssatz
Wenn der Schädiger typischerweise mit der Schädigung jenseits der Grenzen des Handlungsstaates rechnen musste, besteht eine stärkere Beziehung zum Recht des Erfolgsortes, nach dem auch die Frage des Mitverschuldens zu beurteilen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0077491Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.03.2019