Norm
EheG §69 Abs2Rechtssatz
Durch die Bestimmung des § 69 Abs 2 EheG sollte der beklagte Ehegatte besser als nach § 66 EheG gestellt werden (EB zu RV 289 BlgNR 14.GP 8). Dadurch soll daher sichergestellt werden, dass in den dortgenannten Fällen der bisherige Unterhalt des gegen seinen Willen geschiedenen Ehegatten keine Schmälerung erfährt (so schon SZ 53/57).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0057328Dokumentnummer
JJR_19950524_OGH0002_0020OB00565_9400000_002