RS OGH 1995/5/29 2Ob533/95

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Veröffentlicht am 29.05.1995
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Norm

IPRG §46

Rechtssatz

Das in § 46 Satz 2 IPRG geforderte Rechtsverhältnis muß nicht unbedingt rechtlich bestanden haben, es muß aber für beide Teile eindeutig konkretisiert sein. Dies ist bei nachträglich aufgelösten sowie bei fehlerhaften oder unwirksamen (aber "faktisch" zustandegekommenen) Rechtsverhältnissen der Fall.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0077444

Dokumentnummer

JJR_19950529_OGH0002_0020OB00533_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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