Norm
IPRG §46Rechtssatz
Das in § 46 Satz 2 IPRG geforderte Rechtsverhältnis muß nicht unbedingt rechtlich bestanden haben, es muß aber für beide Teile eindeutig konkretisiert sein. Dies ist bei nachträglich aufgelösten sowie bei fehlerhaften oder unwirksamen (aber "faktisch" zustandegekommenen) Rechtsverhältnissen der Fall.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0077444Dokumentnummer
JJR_19950529_OGH0002_0020OB00533_9500000_001